Anforderungen des Bundesteilhabegesetzes an die Weiterentwicklung der Heilpädagogik

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  • 27. Juli 2018

Bachelor-Arbeit von Maren Heuing

1 Einleitung

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz, BTHG) wurde zum Ende des Jahres 2016 verabschiedet. Es ist die Grundlage dieser Bachelorthesis. Die Rechte von Menschen mit Behinderungen1 in Deutschland sind, abgesehen von einigen Ausnahmen, im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) geregelt. Dieses wurde nun durch das Bundesteilhabegesetz weitreichend verändert (vgl. Marburger 2018, S. 7). Generell sollen durch die Vorschriften des SGB IX die Selbstbestimmung und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für Menschen mit Beeinträchtigungen gefördert werden. Zudem soll durch das SGB IX die Benachteiligung dieser Personengruppe vermieden werden (vgl.
Marburger 2018, S. 13).

Durch die Veränderungen des Bundesteilhabegesetzes sollen die Lebenslagen von Menschen mit Behinderungen auf verschiedenen Ebenen verbessert werden. Es gilt, mehr gesellschaftliche Teilhabe, Selbstbestimmung und Personenzentrierung zu ermöglichen (vgl. Ernst 2018, S. 5f.).

Diese neuen gesetzlichen Ansprüche erfordern natürlich auch eine Reaktion der Behindertenhilfe und somit der Heilpädagogik. Durch den Gesetzgeber werden neue Anforderungen an die Heilpädagogik gestellt. Diese müssen aus dem Gesetzestext herausgefiltert werden, um definieren zu können, wo und welche Veränderungen in der Arbeit mit und in der Begleitung von Menschen mit Behinderungen notwendig sind. Wo muss sich die Heilpädagogik weiterentwickeln, um diesen Anforderungen gerecht zu werden und um neue Aufgaben, die sich aus der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzesergeben, erfüllen zu können?

Mit diesen Fragen wird sich die Bachelorthesis beschäftigen. Sie soll einen Überblick über, für die Heilpädagogik und den einzelnen Heilpädagogen2, wichtige Aufgaben und Anforderungen
schaffen und gegebenenfalls Ideen aufzeigen, mit denen auf diese reagiert werden kann.

Dementsprechend lautet das Thema der vorliegenden Arbeit „Anforderungen des Bundesteilhabegesetzes an die Weiterentwicklung der Heilpädagogik“.Keine der Ausführungen erhebt hierbei einen Anspruch auf Vollständigkeit, da es in diesem Rahmen nicht möglich ist alle rechtlichen Änderungen und Anforderungen des Bundesteilhabegesetzes zu benennen. Zudem beziehen sich die angeführten Anforderungen auf die Arbeit mit Erwachsenen mit Beeinträchtigungen.

2 Grundlegende Informationen zum Bundesteilhabegesetz

Die Anforderungen des Bundesteilhabegesetzes ergeben sich aus dem veränderten Gesetzestext des SGB IX (neu). Deswegen werden in den folgenden Abschnitten grundlegende
Informationen zum Bundesteilhabegesetz sowie wichtige gesetzliche Änderungen vorgestellt.

2.2  Wichtige rechtliche Änderungen

Zu Beginn des SGB IX (neu), im § 2, wird der Begriff der Behinderung bestimmt, um zu definieren welcher Personenkreis Ansprüche auf Leistungen nach dem Gesetz hat 3. Die Definition von Behinderung im Bundesteilhabegesetz geht von der momentan durch die World Health Organization (WHO) vorgenommenen Begriffsbestimmung aus. Dieser Behinderungsbegriff liegt auch der International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) zugrunde und definiert Behinderung als Wechselwirkung zwischen individuellen Einschränkungen in den eigenen Fähigkeiten und den Umweltbedingungen (vgl. Konrad; Rosemann 2017a, S.22-23)

Eine der wohl bekanntesten und größten Veränderungen durch das Bundesteilhabegesetz besteht darin, dass das Recht der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe gelöst und zum 01.01.2020 vollständig ins SGB IX (neu) integriert wird (vgl. 2.1). Dadurch wird dieses zu einem Leistungsgesetz aufgewertet und die Eingliederungshilfe wird eindeutig von den Hilfen zum Lebensunterhalt unterschieden und somit auch anders finanziert (vgl. König; Wolf 2017, S. 5-6). Dadurch wird die Eingliederungshilfe zukünftig vor allem für die Leistungen der sozialen Teilhabe zuständig sein. Dementsprechend wird ihre Aufgabe im zweiten Teil des SGB IX (neu) definiert4. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen (vgl. Konrad; Rosemann 2017a, S. 25-26). Gleichzeitig soll sie Menschen mit einer Behinderung und Menschen, die von einer solchen bedroht sind, helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern und an der Gesellschaft teilzuhaben (vgl. Ernst 2018,52). Somit   konzentriert   sich   die   Eingliederungshilfe   in   Zukunft   ausschließlich   auf Fachleistungen, die Personen aufgrund ihrer Beeinträchtigung benötigen (z.B. Assistenzleistungen, Hilfsmittel). Zudem sollen die Leistungen der Eingliederungshilfe personenzentrierter werden, da bisher eine klare Einrichtungszentrierung vorlag. Die Unterstützung des leistungsberechtigten Personenkreises soll sich nicht mehr an einer bestimmten Wohnform orientieren, sondern ausschließlich am notwendigen Individualbedarf. Damit wird auch die Unterscheidung in ambulante, teilstationäre und stationäre Maßnahmen der Eingliederungshilfe aufgelöst, wodurch Sonderwohnformen schrittweise so weit es geht minimiert werden sollen (vgl. BAR 2017, S. 15).

Die Trennung der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen hat den Vorteil, dass wechselnde Unterstützungsbedarfe leichter handhabbar sind. Hatte bisher der Wechsel des Unterstützungsbedarfs zwischen stationär und ambulant zur Folge, dass auch die Wohnform aufgrund des institutionellen Unterstützungssystems gewechselt werden musste, so ist dies ab 2020 nicht mehr notwendig. Durch die neuen personenzentrierten Regelungen der Eingliederungshilfe, ist die Wohnform zur Erbringung der Leistung irrelevant (vgl. Konrad; Rosemann 2017a, S. 29).

Um Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe zu haben ist es nach wie vor Voraussetzung, dass eine Person durch ihre Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt wird. Andernfalls muss die Person von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sein. Allerdings soll der Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe, bis zum 01.01.2023, im Rahmen der Reformstufe vier, gesetzlich überarbeitet werden (vgl. BAR 2017, S. 7 und S. 15).

Ein wichtiger Punkt hierbei ist, dass die Freibeträge auf Einkommen und Vermögen in zwei Stufen (2017, 2020) erhöht werden. Ab 2020 zählt zudem das Einkommen von Lebens- und Ehepartnern bei der Feststellung des Bedarfs nicht mehr mit (vgl. BAR 2017, S. 15).

Generell bleiben Leistungen aus dem SGB V (Rente) und dem SGB XI (Pflege) aber vorrangig gegenüber denen der Eingliederungshilfe (vgl. König; Wolf 2017, S. 6).

Auch die Ermittlung des individuellen Bedarfs einer leistungsberechtigen Person wird durch das Bundesteilhabesetz neu geregelt. Künftig ist die Teilhabeplanung der Oberbegriff für das trägerübergreifende, standardisierte und verwaltungsmäßige Verfahren der Bedarfsermittlung für die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe. Die Teilhabeplanung wird dann in den §§ 19- 23 des SGB IX (neu) geregelt. Im Teilhabeplan (§ 19 SGB IX (neu)), der im Rahmen dieses Verfahrens erstellt wird, werden alle notwendigen Teilhabeleistungen festgestellt. Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann im Laufe des Verfahrens eine Teilhabekonferenz (§ 20 SGB IX (neu)) mit dem Leistungsberechtigten selbst, einer Vertrauensperson und den

beteiligten Rehabilitationsträgern stattfinden. Auf Wunsch oder mit Zustimmung des Leistungsberechtigten können an der Teilhabekonferenz beispielsweise auch Vertreter von Rehabilitationsdiensten oder -einrichtungen oder des Jobcenters teilnehmen. Dieser Prozess endet mit dem Teilhabeplan und dementsprechend aufeinander abgestimmten Bescheiden der Rehabilitationsträger. Wichtig für den Leistungsberechtigten und seine Angehörigen ist hier zu wissen, dass die Entscheidungsfindung in der Teilhabeplanung nicht länger als sechs Wochen betragen sollte, wenn mehrere Rehabilitationsträger beteiligt sind; wird eine Teilhabeplankonferenz durchgeführt, sollte dies nicht länger als zwei Monate in Anspruch nehmen (vgl. Doose; Johannsen 2018, S. 40).

Zudem soll der individuelle Bedarf eines Leistungsberechtigten künftig durch ein einheitliches Instrument der Bedarfsfeststellung, das sich an der (ICF) orientiert, ermittelt werden (vgl. Doose; Johannsen 2018, S.40).

Für den Fall, dass Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen, führt der Träger der Eingliederungshilfe ein Gesamtplanverfahren durch. Im Zuge dieses Verfahrens kann es bei Zustimmung des Leistungsberechtigten zu einer Gesamtplankonferenz kommen. Diese ist analog zur Teilhabeplankonferenz. Zum Schluss steht in diesem Fall der Gesamtplan (noch §144 SGB XII, ab 2020 § 121 SGB IX (neu)), der die Teilhabeprozesse dokumentieren, steuern und auf ihre Wirksamkeit kontrollieren soll (vgl. Doose; Johannsen, S. 40-41).

Die zukünftigen verwaltungsmäßigen Verfahren der Bedarfsermittlung und Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe für Menschen mit Behinderungen sind also die Teilhabeplanung als Planungsverfahren aller Rehabilitationsträger und die darin enthaltene Gesamtplanung (Eingliederungshilfe), sowie die Hilfeplanung (Jugendhilfe). Diese Verfahren liegen in der Zuständigkeit der Rehabilitationsträger (vgl. Doose; Johannsen, S. 41).

Eine weitere wichtige Änderung ergibt sich bezüglich der Beantragung von Leistungen. Künftig muss eine Person, die Leistungen nach dem SGB IX (neu) beantragt, nur noch einen Antrag auf Leistungen an einen Rehabilitationsträger (Leistungsträger) senden. § 14 SGB IX (neu) sieht vor, dass der Rehabilitationsträger, der den Antrag erhalten hat, diesen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang an einen anderen Rehabilitationsträger weiterleiten muss, falls er sich selbst nicht für zuständig erachtet. Der Leistungsträger, an den der Antrag weitergeleitet wird, darf diesen weder zurückgeben noch an einen anderen Rehabilitationsträger weiterleiten. Stattdessen muss er sich selbst um eine Beantwortung des Antrags kümmern (vgl. Ernst 2018, 49). Zudem muss seit Beginn des Jahres 2018 der Antragsteller über eine Weiterleitung seines Antrags informiert werden (vgl. BAR 2017, S. 11).

Wird der Antrag nicht weitergeleitet, muss der dadurch zuständige Rehabilitationsträger den Bedarf innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang feststellen, wenn kein Gutachten hierzu nötig ist. Wird ein Gutachten zur Feststellung des individuellen Bedarfs benötigt, muss die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Gutachtens getroffen werden (vgl. Ernst 2018, S. 50).

Zu Beginn des Jahres 2018 wurde mit der Neufassung von § 18 SGB IX die sogenannte Genehmigungsfiktion eingeführt. Wenn über einen Antrag nicht innerhalb der Fristen entschieden werden kann, muss der Rehabilitationsträger dieses gegenüber dem Antragsteller begründen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Frist verlängert werden. Wird dieses allerdings versäumt oder wird die Frist überschritten, gilt die Genehmigungsfiktion, das heißt, dass die Leistung als bewilligt gilt (vgl. Ernst 2018, S.50).

Im Bundesteilhabegesetz wird nun auch erstmalig in § 78 SGB IX (neu) der Leistungstatbestand der Assistenzleistung normiert. Dadurch sollen Leistungsberechtigte in Zukunft auf Grundlage ihres Teilhabeplans in der Lage sein, möglichst selbstbestimmt und eigenständig über die genaue Ausgestaltung ihrer Assistenzleistungen zu entscheiden. Die leistungsberechtigte Person soll über Aspekte wie Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Assistenzleistung bestimmen können (vgl. Doose; Johannsen 2018, S. 41).

Ein wesentlicher Bestandteil dieser Assistenzleistungen sieht Leistungen zur persönlichen Lebensplanung vor. Künftig sollen Menschen mit einer Behinderung gemeinsam mit einer entsprechend geschulten Fachkraft im Rahmen einer qualifizierten Assistenz eine persönliche Lebensplanung durchführen können (vgl. Doose; Johannsen, S. 41).

Das Gesetz unterscheidet hier zwischen zwei Arten von Leistungen:

  1. Der vollständigen oder teilweisen Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung und die Begleitung des Leistungsberechtigten oder
  2. Solchen, die den Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung befähigen sollen.

Die Leistungen des zweiten Punktes werden als qualifizierte Assistenz durch Fachkräfte erbracht. Diese qualifizierte Assistenz umfasst vor allem Anleitung und Übungen in verschiedenen Lebensbereichen5, mit dem Ziel, dass die leistungsberechtigte Person in den Lebensbereichen immer eigenständiger wird und eventuell auf Dauer teilweise gar keine Anleitung und Übung mehr benötigt (vgl. § 78 SGB IX in Marburger 2018, S. 102).

Leistungen, die unter Punkt eins fallen, können auch von einer Nicht-Fachkraft durchgeführt werden, da es sich hier in der Regel um stellvertretend ausgeführte Aufgaben beziehungsweise Begleitungen handelt, bei denen nicht davon ausgegangen wird, dass der Klient ihre eigenständige Bewältigung durch fachlich qualifizierte Anleitung und Übung erlernen kann.

Auch im Bereich Arbeit für Menschen mit einer Beeinträchtigung gibt es einige Änderungen. Eine dieser Änderungen soll bessere Möglichkeiten für Menschen mit einer Behinderung schaffen um auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein. So soll eine Alternative zur Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) geschaffen werden (BAR 2017, S. 14). Hierbei erhalten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Leistungen der begleitenden Hilfen (vgl. Ernst 2018, S. 96).

Der Arbeitgeber erhält Beratung und finanzielle Zuschüsse, wenn er Menschen mit einer Behinderung beschäftigt. Im Rahmen der Beratung soll beispielsweise nach dem passenden Arbeitsplatz und dessen Ausgestaltung für eine Person mit Beeinträchtigung geschaut werden. Durch die finanziellen Leistungen soll es dem Arbeitgeber zum einen möglich sein neue behindertengerechte Arbeitsplätze zu schaffen und bereits vorhandene Arbeitsplätze entsprechend auszubauen. Zum anderen werden Lohnkostenzuschüsse zum Gehalt des Menschen mit einer Beeinträchtigung gezahlt, um die Belastung einer solchen Beschäftigung auszugleichen (vgl. Ernst 2018, S. 97).

Die beschäftige Person mit einer Behinderung erhält beispielsweise Beratung und Betreuung bezüglich aller Fragen des Arbeitslebens sowie technische Arbeitshilfen, die Fähigkeiten fördern, erhalten oder ersetzen können. Zudem können Menschen mit erheblichem Unterstützungsbedarf eine Arbeitsassistenz erhalten, um trotz starker behinderungsbedingter Einschränkungen am Arbeitsleben teilhaben zu können (vgl. Ernst 2018, S. 97-101).

Um Leistungsberechtigte über ihre Rechte noch besser informieren zu können, ist seit Anfang des Jahres 2018 im § 32 SGB IX (neu) zudem die sogenannte ergänzende unabhängige Teilhabeberatung verankert. Sie stellt ein unabhängiges und niederschwelliges Beratungsangebot dar, durch das Menschen mit einer Behinderung und ihre Angehörigen bereits vor der Beantragung von Leistungen die Möglichkeit haben sich Informationen bezüglich des SGB IX und seiner Leistungen einzuholen. Neben der Beratung durch Fachkräfte aus den entsprechenden Berufsbereichen soll auch eine Peer-Beratung stattfinden, das heißt, dass Menschen mit einer Beeinträchtigung zu Beratern geschult werden und somit auf der Grundlage ihrer eigenen Erfahrungen beratend tätig werden können (vgl. Doose, Johannsen 2018, S. 41). Die Teilhabeberatung stellt somit ein ergänzendes Angebot zur Beratung durch die Reha-Träger dar, das über fünf Jahre vom Bund mit jährlich 58 Millionen Euro gefördert wird (vgl. BAR 2017, S. 10).

Die Teilhabeberatung soll die Selbstbestimmung von Menschen mit einer Behinderung und Menschen, die von einer solchen bedroht sind, stärken. Die Rehabilitationsträger sind dazu angehalten die Leistungsberechtigten auf das zusätzliche Beratungsangebot hinzuweisen. (vgl. §32 Abs. 1 und 2 SGB IX (neu) in Marburger 2018, S. 81). Dadurch soll die Position des Leistungsberechtigten gegenüber dem Rehabilitationsträger gestärkt werden (vgl. Marburger 2018, S. 12).

2.3  Ziele der rechtlichen Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz

Bereits im vorangegangenen Unterkapitel wurden einige Ziele des Bundesteilhabgesetzes, wie mehr Selbstbestimmung und Personenzentrierung in den Hilfen für Menschen mit einer Behinderung und Alternativen auf dem Arbeitsmarkt, angesprochen. Durch das BTHG werden aber noch mehr Ziele verfolgt, die zuvor nicht oder nicht explizit benannt wurden:

  • Durch den neu gefassten Behinderungsbegriff (vgl. 2.2) soll dem neuen gesellschaftlichen Verständnis einer inklusiven Gesellschaft Rechnung getragen werden.
  • Durch die neuen Regelungen in Bezug auf Reha-Anträge (vgl. 2.2) sollen Leistungen wie aus einer Hand erbracht werden. Dieses soll Zuständigkeitskonflikte zwischen den Rehabilitationsträgern vermeiden.
  • Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung werden insbesondere für Studierende mit einer Beeinträchtigung verbessert.
  • Die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger unter dem Dach der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) wird verbessert und transparenter.
  • Im SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und VI (Gesetzliche Rentenversicherung) sollen präventive Maßnahmen ergriffen und neue Wege getestet werden, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung zu erhalten und so den Übergang in die Eingliederungshilfe zu vermeiden.
  • Im Rahmen des Schwerbehindertenrechts werden das ehrenamtlich geleistete Engagement der Schwerbehindertenvertretungen gestärkt, Mitwirkungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen in der WfbM verbessert und die besonders starken Beeinträchtigungen von Menschen, die taub und blind sind, berücksichtigt (vgl. Marburger 2018, S.12).

3  Anforderungen des Bundesteilhabegesetzes an die Heilpädagogik

 Im vorangegangenen Kapitel wurden bereits die rechtlichen Änderungen des Bundesteilhabegesetzes aufgezeigt. Da die Heilpädagogik sich in ihrer Arbeit auf das SGB IX als rechtliche Grundlage bezieht, haben die Veränderungen auch Auswirkungen auf die Profession. Diese ergeben sich aus dem geänderten Gesetzestext.

Im Folgenden werden einige Anforderungen an die Weiterentwicklung der Heilpädagogik aufgeführt, die durch das Bundesteilhabegesetz entstehen.

3.1  Bedeutsamkeit von Rechtskenntnissen

In Berufen wie Heilpädagogik und Soziale Arbeit war es selbstverständlich vor der Einführung des Bundesteilhabegesetzes bereits wichtig über die rechtlichen Grundlagen im jeweiligen Arbeitsfeld zu verfügen. Die genannten Berufsgruppen bewegen sich immer wieder in Situationen und Beziehungen, in denen rechtliche Kenntnisse auf jeden Fall erforderlich sind – sei es um den Klienten, sich selbst oder die Einrichtung zu schützen und abzusichern. Es war somit schon immer wichtig relevante rechtliche Grundbedingungen in Bezug auf die eigene Praxis verstehen und interpretieren zu können. Aus diesem Grund werden sowohl Heilpädagogen als auch Sozialarbeitern an Hochschulen, wie beispielsweise der Katholischen Hochschule NRW in Münster, Rechtskenntnisse vermittelt (vgl. KatHO NRW, Abt. Münster, WiSe 2015/16, S. 23). Über welche Gesetze hier Grundwissen vermittelt wird, hängt von der jeweiligen Hochschule ab.

Eine Grundvoraussetzung für Fachkräfte, die bereits im Beruf sind, besteht jetzt natürlich darin, sich mit den Neuerungen im SGB IX, die das Bundesteilhabegesetz mit sich bringt, zu befassen. Dieser aktuelle Stand ist wichtig um sich, wie zuvor bereits erwähnt, in einem sicheren rechtlichen Rahmen bewegen zu können. Denn durch das Bundesteilhabegesetz werden Heilpädagogen mehr und mehr zu Teilhabemanagern, wofür sie über ein grundlegendes Wissen bezüglich der Ansprüche ihrer Klienten verfügen müssen.

§97 SGB IX (neu)6, der am 01.01.2020 mit der Umstellung des SGB IX in Kraft tritt, definiert, was eine Fachkraft ausmacht und über welche Fähigkeiten sie verfügen muss. Hierzu gehört, dass sie neben umfassendem Wissen über den leistungsberechtigten Personenkreis auch über Kenntnisse im Sozial- und Verwaltungsrecht verfügen muss (vgl. § 97 SGB IX (neu) im Bundesgesetzblatt 2016, S. 3266). Diese genaue Definition einer Fachkraft ist im alten SGB IX so nicht zu finden, sodass durch die Änderung im Gesetz möglicherweise neue Anforderungen an die Person des Heilpädagogen gestellt werden, die er erfüllen muss, um als Fachkraft, die qualifizierte Assistenzleistungen erbringen darf, anerkannt zu werden.

Hinzu kommt, dass viele der weiteren Anforderungen, die nach § 97 SGB IX (neu) an eine Fachkraft gestellt werden, ebenfalls Kenntnisse über die aktuelle gesetzliche Lage, insbesondere in Bezug auf durch das SGB IX (neu) gewährte Leistungen, voraussetzen.

So wird beispielsweise erwartet, dass eine Fachkraft über Kenntnisse des Sozialraums ihres Arbeitsfeldes verfügt und weiß, wo und wie dort Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe bestehen (vgl. § 97 SGB IX (neu)). Hierbei muss die Fachkraft generell wissen, welche Leistungen der Eingliederungshilfe es gibt, um in der Lage zu sein, Vorschläge bezüglich möglicher Gestaltungsmöglichkeiten von Leistungen im Sozialraum machen zu können.

Zudem soll eine Fachkraft über „die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten“ (§ 97 SGB IX (neu)) verfügen. Dieses umfasst natürlich die Kommunikation mit den Klienten, mit ihren Angehörigen und mit anderen Fachkräften. Gleichzeitig schließt dieses auch die Kommunikation mit anderen Berufsgruppen ein. Um in dieser Beziehung in der Lage zu sein, den Klienten bestmöglich zu unterstützen und zu begleiten, ist es notwendig über Kenntnisse aus anderen Berufsbereichen zu verfügen. So sollte der Heilpädagoge beispielsweise mit dem Rehabilitationsträger professionell in den Austausch treten können, wenn es um den Anspruch auf Leistungen geht. Damit dieses möglich ist, muss der Heilpädagoge wissen welche Leistungen es gibt und wer leistungsberechtigt ist. Dieses funktioniert nur, wenn er einen Überblick über die aktuelle Gesetzeslage der Sozialgesetzbücher hat.

Außerdem erhalten Menschen mit Beeinträchtigungen durch das Bundesteilhabegesetz eine wesentlich stärkere Stellung gegenüber den Rehabilitationsträgern als es noch zuvor der Fall war. Sie müssen über den Stand ihres Antrages benachrichtigt werden und sind am Bedarfsermittlungsverfahren zu beteiligen. Gerade Menschen mit schweren kognitiven Beeinträchtigungen sind meist nicht dazu in der Lage, diese Rechte selbstständig wahrzunehmen und benötigen während des Prozesses Begleitung, um ihre Rechte durchzusetzen. Um hier als Heilpädagoge als Interessenvertreter des Klienten tätig sein zu können, bedarf es sowohl der Kenntnisse bezüglich der Rechte des Klienten im Verfahren als auch guter Kenntnisse über die vorhandenen Unterstützungsangebote (vgl. Konrad; Rosemann 2017a, S. 26-27).

Aus diesen Beschreibungen der Kompetenzen einer Fachkraft geht zudem hervor, dass sie nicht nur theoretisches Wissen bezüglich rechtlicher Normen haben, sondern diese auch auf ihre Praxis und auf ihre Klienten übertragen können muss, denn nur so ist eine personenzentrierte Arbeit im Sinne der Teilhabe möglich.97 SGB IX (neu) sieht gleichzeitig vor, dass Mitarbeitern, die nicht über alle diese Kompetenzen verfügen, die Möglichkeit gegeben wird, sich in dem Bereich, der ihnen unbekannt ist, fortzubilden (vgl. § 97 SGB IX (neu)). Hier ist es für Fachkräfte persönlich wichtig die aktuelle Gesetzeslage zu kennen, da ihnen durch diese die Möglichkeit gegeben wird an Fortbildungen teilzunehmen, die für ihre Arbeit im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes von Bedeutung sind.

3.2  Exkurs: Bisherige Weiterentwicklung der Heilpädagogik

„Um das Gegenwärtige verstehen zu können, ist es hilfreich, das Vergangene zu betrachten“ (Greving; Ondracek 2014, S. 10). Aus diesem Grund soll im Folgenden ein zusammenfassender Blick auf die Entwicklung der Geschichte der Heilpädagogik geworfen werden, um aus den geschichtlichen Daten heraus zu schauen, über welche Schritte sich die Veränderungen des Bundesteilhabegesetzes angebahnt haben. Grundlegend hierfür ist das „Handbuch Heilpädagogik“ von Greving und Ondracek.

Wichtig ist hervorzuheben, dass es hierbei nicht darum geht, den Umgang mit beziehungsweise die Behandlung von bestimmten Krankheits- und Behinderungsbildern zu beschreiben. Vielmehr muss betrachtet werden, welche Stellung Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft hatten. Die ihnen zugeordnete Stellung spiegelte ihren Stellenwert in der Gesellschaft wider und bestimmte somit den Umgang mit ihnen. Menschenbilder, Lebensbedingungen und die alltägliche Philosophie haben sich mit der Zeit gewandelt und mit ihnen der Zugang zu der oben genannten Personengruppe (vgl. Greving, Ondracek 2014, S. 10). Wenn man sich mit der Geschichte der Heilpädagogik befasst, beschäftigt man sich automatisch mit dem Menschen mit Behinderung in der Gesellschaft seiner Zeit. Lange Zeit erfuhr diese Personengruppe in der Gesellschaft vor allem Vertreibung, Benachteiligung und Ablehnung aufgrund von andersartigem Verhalten und Aussehen. Allerdings ist seit dem 18. und 19. Jahrhundert ein Nachlassen dieser Ablehnung zu verzeichnen und die Haltung der Gesellschaft wurde annehmender und helfender (vgl. Greving; Ondracek 2014. S. 11).

Aus der Prähistorie gibt es keine schriftlichen Überlieferungen. Dementsprechend schwer ist es, etwas über das Leben von Menschen mit Behinderungen in dieser Zeit zu erfahren. Auf der Grundlage von pathologischen Analysen archäologischer Skelettfunde lässt sich allerdings vermuten, dass auch in der Prähistorie eine helfende Unterstützung von körperlich und gesundheitlich geschädigten Personen bereits zum Teil stattfand (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 14-16).

Aus der Zeit der Antike gibt es bereits schriftliche Überlieferungen. So wurden Menschen mit Beeinträchtigungen in Sagen und Mythen erwähnt, wobei im Umgang mit ihnen auf Güte und Unterstützung verwiesen oder hervorgehoben wurde, dass sie mit besonderen Eigenschaften, wie zum Beispiel einer besonders schönen Stimme, ausgestattet waren (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 19). Gleichzeitig geht aus diesen Überlieferungen aber auch hervor, dass diejenigen, die dem angestrebten Ideal der Vollkommenheit nahekamen gerne über diejenigen lachten und spotteten, die diesem nicht entsprachen. Dieses deutet darauf hin, dass Menschen mit Behinderungen in der Antike (in Griechenland) in der Realität ausgegrenzt lebten (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 20-21.). Auch aus den Gesetzen der alten Griechen und Römer geht hervor, dass Menschen mit Beeinträchtigungen in der damaligen Gesellschaft einen schweren Stand hatten und ausgeschlossen, vertrieben und mitunter sogar getötet wurden (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 22).

In der Zeit des Mittelalters suchten die Menschen ihr Heil im Jenseits. Das irdische Leben war vor allem darauf ausgerichtet die Seele für eine Aufnahme in den Himmel vorzubereiten. Es dauerte lange bis im mittelalterlichen Europa die medizinischen und hygienischen Kenntnisse der Antike wiederentdeckt wurden. Erst dadurch war es möglich, dass im späten Mittelalter spezialisierte Hilfemöglichkeiten in Medizin und Pflege für Kranke und organisch

beeinträchtigte Personen entstanden (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 26). Dieser Prozess konnte allerdings nicht so weit vollzogen werden, dass aus ihm ein gesamtgesellschaftlich verankertes Hilfesystem entstehen konnte (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 28). Aus der Gesetzgebung des Mittelalters geht hervor, dass die Unterstützung von Bedürftigen durch zwei Zuständige geregelt wurde: Die Herrscherschicht sorgte neben wohltätigen Leistungen durch Einzelne vor allem für den gesetzlichen Rahmen und die Gerichtsbarkeit. Zudem waren Bischöfe und die Kirche für die materielle und seelsorgerische Versorgung benachteiligter Personen im Alltag zuständig. Dieses waren allerdings nur Ermessensleistungen (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 31-32). Wie bereits zuvor erwähnt kam es im späten Mittelalter zu spezialisierten Hilfen. Diese wurden vor allem in Klöstern, die sich auf die Hilfe für bedürftige Menschen einstellten, praktiziert. Hierdurch können sie als Anfänge der Entwicklung spezialisierter Einrichtungen späterer Epochen gesehen werden (vgl. Greving; Ondracek, S. 32- 34).

Im Zeitalter der Aufklärung schafften Denker und Philosophen durch ihre Ideen  zur „Umerziehung“ der Gesellschaft grundlegende Voraussetzungen für die Entstehung erster heilpädagogischer Sichtweisen. So wurde beispielsweise der Gedanke formuliert, dass alle Kinder, auch solche mit Beeinträchtigungen, erziehungs- und bildungsberechtigt seien (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 36-37). Im 17. und 18. Jahrhundert schien das philosophische und pädagogische Umfeld für die ersten heilpädagogischen Tendenzen noch nicht gegeben. So sagte beispielsweise Rousseau, dass er sich niemals mit einem kränklichen Kind befassen würde, da man stets nur an dessen Gesundheit denken müsse und so schlussendlich der Gesellschaft nicht nur einen, sondern zwei Menschen vorenthalten würde. Dieses Vernunftdenken der Aufklärung durchbrach Pestalozzi, als er sich für die Erziehbarkeit von Menschen mit Behinderungen einsetzte (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 42). Während der Zeit der Aufklärung entstanden erste Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in denen die Menschen trotz Fortschritten und neuer Erkenntnisse oftmals eingesperrt blieben. In dieser Zeit erfolgte auch eine erste Unterscheidung von Menschen mit Behinderungen in unterschiedliche Gruppen: „Die Blödsinnigen, häufig auch Ruhige genannt, die Rasenden und die Unruhigen“ (Braum in Greving; Ondracek 2014, S. 46). Auf dieser Grundlage kam es zu ersten differenzierten Unterbringungen, was einen wichtigen Ausgangspunkt für die Entwicklung von Experten auf den verschiedenen Gebieten von Pädagogik, Psychologie und Psychiatrie darstellte (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 46-47). Zudem benannten Georgens und Deinhardt ihr Arbeitsgebiet mit ihrem Werk „Die Heilpädagogik mit besonderer Berücksichtigung der Idiotie und Idiotenanstalten“ erstmalig als solches (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 43).

Das 20. Jahrhundert ist bezogen auf die Entwicklung der Heilpädagogik sehr zweigespalten: Einerseits wurden im Rahmen des Nationalsozialismus Menschen mit einer Behinderung systematisch getötet, während es andeerseits erste Schritte einer präzisen Theoriebildung gab (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 48). Im Dritten Reich wurden Menschen mit einer Behinderung und diejenigen, die mit ihnen arbeiteten als minderwertig betrachtet, wodurch wohl versucht wurde die bis 1914 intensiv vorangeschrittene Entwicklung der Heilpädagogik rückgängig zu machen (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 49).

Die Theoriebildung der Heilpädagogik vollzog sich in der Schweiz und verlief zwischen einer medizinischen und pädagogischen Orientierung. Sie kehrte erst Jahre nach Ende des zweiten Weltkriegs nach Deutschland zurück (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 52). Nach dem zweiten Weltkrieg ging es für die Menschen in Deutschland vorrangig darum zu überleben, sodass die ersten zwanzig Jahre für Menschen mit einer Beeinträchtigungen und ihre Familien schwer waren, insbesondere, da dieser Personenkreis 1953 nicht in das neue Schwerbeschädigtengesetz aufgenommen wurde. Erst 1974 wurden schwerbehinderte erwachsene Menschen durch das Schwerbehindertengesetz in den geschützten Personenkreis mit einbezogen. Es ist also erkennbar, dass der Weg aus den geschlossenen Einrichtungen hin zum Leben in der Gesellschaft langwierig und kompliziert war. Durch den Einsatz von Trägern wie der Lebenshilfe, der Diakonie und der Caritas konnte im Laufe der Jahre das Verständnis für Menschen mit Behinderungen in der Öffentlichkeit gesteigert werden (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 54-55).

In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts hin zur Jahrtausendwende entwickelte sich die Heilpädagogik hinsichtlich ihrer pädagogischen Orientierung stetig weiter. Zudem kam es zu einer weiteren Entfaltung in Theorie und Praxis und es lassen sich zur Jahrtausendwende drei vorrangige Tendenzen feststellen (vgl. Greving; Ondracek 2014, S.57-61): Die Heilpädagogik stellt sich zu diesem Zeitpunkt „als integrativ-ganzheitliches, ethisch-wertorientiertes, kritisch- mikrologisches Geschehen dar, welches sich zwischen heilpädagogisch Tätigen und sogenannten behinderten Menschen vollzieht“ (Greving; Ondracek 2014, S. 61).

Im 21. Jahrhundert setzt sich die Heilpädagogik vor allem mit dem Begriff der Inklusion auseinander. Dieser beeinflusst aktuell die Theorie sowie die konzeptionelle Konkretisierungen stark. Es wird erwartet, dass es zu einem Wandel bezüglich gesellschaftlicher Normen, Werte und Einstellungen kommen wird (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 62-63). Im Rahmen dieses Wandels und im Sinne von Inklusion, in ihren vielfältigen Bedeutungen, sind aktuelle rechtliche Veränderungen wie die UN-Behindertenrechtskonvention und das Bundesteilhabegesetz zu sehen, die neben einer Veränderung des Bildes von Behinderung in der Gesellschaft auch das Ziel haben, dem Menschen mit Behinderung selber mehr Wahlmöglichkeiten und Selbstbestimmung bezüglich seines Lebens in der Gesellschaft zu geben.

3.3  Assistenz für die Teilhabe

Durch das Bundesteilhabegesetz wird der Begriff der (qualifizierten) Assistenz für den leistungsberechtigten Personenkreis, also auch für Menschen mit Behinderungen, in den Fokus gerückt. Wie bereits in 2.2 erwähnt soll hierdurch der Klient selbstbestimmter über die Leistungen und ihre Erbringung entscheiden können. Die Leistungen sollen durch die Eingliederungshilfe erbracht werden, die sich auf die reinen Fachleistungen, die aufgrund einer Beeinträchtigung benötigt werden, konzentriert, wie beispielsweise die Assistenz oder Hilfsmittel (vgl. 2.2).

Im Rahmen der heilpädagogischen Arbeit ist vor allem die qualifizierte Assistenz, die von Fachkräften erbracht werden muss, bedeutsam (vgl. 2.2).

Dieses bedeutet für die Heilpädagogik, dass neue Herausforderungen auf sie zukommen, da geschaut werden muss, wie sich die durch § 78 SGB IX (neu) gestellten Anforderungen auf die Arbeit mit den Klienten auswirken und was in dieser Arbeit verändert werden muss.

Im Folgenden werden einige der Herausforderungen benannt.

3.3.1 Personenzentrierung

Mit der Ausgliederung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII ins SGB IX (neu) werden die Leistungen ebendieser von zum Großteil einrichtungszentrierten zu personenzentrierten Leistungen. Dadurch orientiert sich die Unterstützung von Menschen mit einer Behinderung durch die Eingliederungshilfe ab dem 01.01.2020 nicht mehr an einer bestimmten Wohnform, das heißt, es gibt keine ambulanten, teilstationären und stationären Maßnahmen der Eingliederungshilfe mehr. Stattdessen wird alleine der notwendige individuelle Bedarf der Person betrachtet und Sonderwohnformen sollen nach und nach abgebaut werden (vgl. BAR 2017, S. 15). Da es in der gesetzlichen Definition der Assistenz keine Bindung an eine bestimmte Unterstützungsform mehr gibt, beinhaltet diese jegliche Formen der Unterstützung, die im Rahmen einer individuellen Ermittlung des Bedarfs als notwendig erachtet werden könnten. Aufgrund dieser Änderung müssen die Leistungserbringer jetzt statt eines Platzangebotes eine ganze Palette von Leistungen anbieten und die Teilhabeplanung, also der gesamte Bedarfsermittlungsprozess, ist stets eine umfassende Leistungsplanung, die unabhängig von der Wohnform stattfindet (vgl. Konrad; Rosemann 2017b, S. 38-40).

Diese personenzentrierte Leistungsfinanzierung erfordert auch eine dementsprechende personenzentrierte Leistungserbringung. Eine Personenzentrierte Leistungserbringung in der Assistenz erfolgt unter anderem durch Heilpädagogen. Zuvor wurde erwähnt, dass bisher bei der Finanzierung und Erbringung von Leistungen eine starke Einrichtungszentrierung vorherrschte. Leistungen wurden also oftmals genehmigt und so durch Heilpädagogen und andere Berufsgruppen erbracht, weil sie zum Leistungsangebot eines Trägers/Wohnheims gehörten. Jetzt können die ICF orientierten Leistungen natürlich nach wie vor im Kontext von Wohngruppen erbracht werden, nun allerdings, weil sie dem individuellen Bedarf der leistungsberechtigten Person entsprechen (vgl. Konrad; Rosemann 2017a, S. 29).

Diese Personenzentrierung muss nun auch in der heilpädagogischen Arbeit Gewichtung finden. Hier stellt sich zum einen die Frage, wie diese individuelle personenzentrierte Assistenz zur Teilhabe in der Praxis aussehen soll. Zum anderen drängt sich die Frage auf, ob in der heilpädagogischen Begleitung von Personen mit Beeinträchtigungen bisher tatsächlich derartig viel generalisiert wurde. Hierzu ist zu sagen, dass die Generalisierung vor allem durch die Art der einrichtungszentrierten Leistungen zustande kam, da Heilpädagogen im Rahmen dieser mit den Klienten arbeiten und diese Arbeit dokumentieren mussten.

Durch die jetzt gesetzlich festgeschriebene Personenzentrierung der Leistungsfinanzierung und -erbringung werden natürlich Herausforderungen an die heilpädagogische Arbeit gestellt, gleichzeitig bietet sie aber auch eine große Chance individueller und orientiert an den Wünschen und Interessen des Klienten mit diesem zu arbeiten. Diese Arbeitsweise ist möglich, da die individuelle Teilhabeplanung ebendiese Wünsche und Interessen vorrangig berücksichtigt und ihre Finanzierung durch die Eingliederungshilfe möglich gemacht wird.

Gerade zu Beginn der Geltung dieser neuen gesetzlichen Regelungen bedeutet die Personenzentrierung der Assistenz eine Umstellung in der Begleitung der einzelnen Klienten. Sobald das neue ICF-basierte Bedarfserhebungsinstrument für die Teilhabeplanung zur Verfügung steht, müsste nach und nach mit und für Menschen mit Beeinträchtigungen ein individueller Teilhabeplan, der personenzentriert ausgerichtet ist, erstellt werden. Im Anschluss daran gilt es für Heilpädagogen zu schauen, wie die ermittelten individuellen Teilhabebedarfe umzusetzen sind. Insbesondere dieses wird mehr Arbeit bedeuten. Mit Klienten, die bisher oftmals an trägerinternen Angeboten teilgenommen haben, muss nun erarbeitet werden, wie die ermittelten Teilhabebedarfe, wenn sie nicht trägerintern abgedeckt oder erwünscht sind, im Sozialraum umsetzbar sind.

In diesem Zusammenhang werden die durch § 97 SGB IX (neu) geforderten Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und die gegebenen Möglichkeiten, in diesem Teilhabeleistungen durchzuführen, relevant. Der Heilpädagoge muss nach der Erstellung des Teilhabeplans gemeinsam mit dem Klienten herausfinden wo und wie die finanzierten Leistungen umgesetzt werden können. Dies lässt sich gut an einem Beispiel verdeutlichen:

Herr M. ist ein 28-jähriger Mann mit einer leichten bis mittleren kognitiven Beeinträchtigung. Er lebt in einer Wohngruppe im Stadtgebiet einer Großstadt in Nordrhein-Westfalen. Diese galt vor den Veränderungen durch das Bundesteilhabegesetz als stationäre Wohngruppe. Im Rahmen der Teilhabeplanung stellte sich heraus, dass Herr M. nicht mehr wie bisher in der trägerinternen Fußballmannschaft spielen möchte, sondern lieber wieder, wie bereits als Jugendlicher als er noch im Elternhaus lebte, Leichtathletik in einem Verein betreiben würde. Für diesen Teilhabedarf ist Herrn M. eine Assistenzleistung im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährt worden. Diese Leistung ist für zwei Jahre gewährt und hat das Ziel, dass Herr M. auf Dauer selbstständig das Leichtathletik-Training besucht.

Nun beginnt die Arbeit des zuständigen Heilpädagogen in der Wohngruppe. Leider ist eine Rückkehr in den ehemaligen Verein für Herrn M. nicht möglich, da dieser zu weit außerhalb des Stadtgebietes liegt. Der Heilpädagoge muss unter möglichst großem Einbezug von Herrn M. herausfinden, welche Vereine in der Umgebung der Wohngruppe Leichtathletikgruppen für Erwachsene anbieten. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, ob es eventuell Vereine gibt, in denen bereits Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen gemeinsam Sport betreiben, da hier eventuell der Einstieg in eine neue Gruppe für Herrn M. erleichtert wäre, da die Vereinsmitglieder und auch die Trainer bereits Erfahrungen mit inklusivem Sport haben. Zudem ist es wichtig für den Heilpädagogen und Herrn M. herauszufinden ob die Erwachsenengruppen eher hobbymäßig ausgerichtet sind oder wettkampforientiert trainieren, da Herr M. bereits im Vorfeld klar gestellt hat, dass er Leichtathletik als Hobby ohne Leistungsdruck betreiben möchte. 

Bei der Vereinsauswahl ist auch dessen Erreichbarkeit relevant. Herr M. kann Fahrrad fahren und nutzt die öffentlichen Verkehrsmittel auf zuvor erlernten Strecken selbstständig. Selbiges gilt für das Fahren mit dem Rad. 

Vor und zu Beginn des Leichtathletik-Trainings schließt die Assistenzleistung also in jedem Fall ein Wegetraining mit ein. Des weiteren möchte Herr M. vorerst gerne durch den Heilpädagogen zum Training begleitet werden. Hierdurch sollen unter anderem Missverständnisse aufgrund seiner kognitiven Beeinträchtigung vermieden werden und Herr M. hofft, so besser in der Gruppe anzukommen.

Vielleicht ist es auch hilfreich probeweise bei verschiedenen Vereinen am Training teilzunehmen.

Dieses alles sind Faktoren, die der Heilpädagoge bezüglich des Wunsches von Herrn M. berücksichtigen und in die gemeinsame Planung einbeziehen muss.

 Anhand des Beispiels von Herrn M. lässt sich gut erkennen, dass gerade die Anfangsphase der personenzentrierten Leistungserbringung für Heilpädagogen einige Anforderungen beinhaltet. Für und insbesondere mit jedem einzelnen Klienten, der dieses wünscht, muss untersucht werden, wie die Teilhabebedarfe im Sozialraum am besten umsetzbar sind und wie die finanzierte Leistung strukturiert wird. Zudem werden insbesondere durch qualifizierte Assistenzleistungen im Sozialraum 1:1-Situationen für Klienten vermehrt, die in einer Wohngruppe leben. Durch vermehrte 1:1-Situationen, während derer heilpädagogische Fachkräfte den Klienten außerhalb der Wohngruppe begleiten, ist es aber auch notwendig, dass mehr Fachpersonal vor Ort ist, um die Umsetzung der Teilhabeleistungen möglich zu machen.

Auch bei Assistenzleistungen für Einzelpersonen, die in Wohngruppen stattfinden, bestehen Anforderungen an die heilpädagogische Fachkraft. Denn hier wird sie von einem Mitarbeiter, der von jedem jederzeit um Hilfe gebeten werden kann, kurzfristig zur „exklusiven“ Fachkraft für eine Einzelperson. Dieses muss allen Beteiligten verständlich erklärt werden, damit die Personenzentrierung funktionieren kann.

Die oben genannten Anforderungen bestehen vor allem in der Umsetzung der Personenzentrierung im Rahmen der neuen Assistenzleistungen zur Teilhabe. Sie entstehen durch neue gesetzliche Strukturen, die in die Arbeit des Heilpädagogen integriert werden müssen.

Der Gedanke der Personenzentrierung stellte bereits zuvor einen wichtigen Aspekt der heilpädagogischen Arbeit dar. Durch sie kann die Lebensqualität der beteiligten Personen durch die Befriedigung sozial verankerter Bedürfnisse wie Sicherheit, Dazugehörigkeit, Einflussnahme, Beachtung und Kontakt, gesteigert werden. Der Mensch mit Beeinträchtigung wird begleitet und seine Bedürfnisse werden als Zeichen einer personenbezogenen Einstellung berücksichtigt und geachtet. Durch die personenzentrierte Arbeitsweise respektiert der Heilpädagoge die Menschenwürde seines Klienten, gibt ihm die Möglichkeit sich entsprechend seiner Möglichkeiten am Geschehen zu beteiligen und ermöglicht so die Stabilisierung der Selbstachtung des Klienten (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 279-280).

Die Grundhaltung der Personenzentrierung liegt auch darin begründet, dass der Mensch trotz seiner Beeinträchtigung stets als Individuum betrachtet wird und so die Grundaspekte seiner Existenz als Mensch ausreichend Raum erhalten. Die Verantwortung gegenüber der Person, statt der gegenüber der Aufgabe, steht im Vordergrund der heilpädagogischen Arbeit. Der personenzentrierte Ansatz ist auf den amerikanischen Psychologen Carl Rogers zurückzuführen. Rogers’ Standpunkt besteht darin, dass die Potentiale des Einzelnen sich am besten dann entwickeln, wenn er sich von seiner sozialen Umwelt verstanden und angenommen fühlt und wenn andere Menschen ihm mit Vertrauen in seine Chancen begegnen. Denn so könne er, so Rogers, ein von positivem Selbstwertgefühl und Offenheit geprägtes Selbstbild entwickeln. Um also die Potentiale eines Menschen zu fördern, ist es essentiell personenzentriert mit ihm zu interagieren, da durch die Personenzentrierung der Austausch und das gemeinsame Tun der Beteiligten als positiv erlebt werden können (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 283-285).

Eines der wichtigsten Anliegen der Heilpädagogik besteht darin, den Menschen mit einer Beeinträchtigung bei einem möglichst sinnerfüllten Leben, in dem er am gesellschaftlichen Geschehen teilhaben kann, zu unterstützen. Dieses geschieht in der alltäglichen personenzentrierten Interaktion, in der grundlegende menschliche Bedürfnisse, wie Liebe, Mitteilung und Respekt, Befriedigung finden (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 285).

Mit diesen Grundgedanken der personenzentrierten Arbeitsweise, die in der heilpädagogischen Arbeit bereits vor der gesetzlichen Festlegung personenzentrierter Leistungen bedeutsam waren, hat die Heilpädagogik bereits ein gutes Fundament, um den gesetzlichen Anforderungen des Bundesteilhabegesetzes in diesem Bereich gerecht werden zu können. Allerdings sind nach der gesetzlichen Neuregelung nunmehr sowohl die Haltung des Heilpädagogen als auch die vorgeschriebene Form der Leistungserbringung personenzentriert, sodass die Heilpädagogik einen Weg finden muss die beiden Formen der Personenzentrierung in ihrer Arbeit zu vereinen.

3.3.2 Eine neue Form der Beziehung zwischen Klient und Heilpädagoge

Die geschichtliche Entwicklung der Heilpädagogik wurde bereits im Exkurs 3.2 dargestellt. Allerdings wurde dort die Art der Beziehung zwischen Fachpersonal und Menschen mit Behinderungen nicht explizit beschrieben. Nachdem Menschen mit Beeinträchtigungen vorerst nicht im Schwerbeschädigtengesetz von 1954 berücksichtigt wurden, herrschte noch weit verbreitet der Grundsatz des Verwahrens vor. In ihrem Bild davon, wie der Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen gestaltet werden sollte, entwickelte sich die Heilpädagogik weiter. Wurden Menschen mit physischen, kognitiven und psychischen Behinderungen lange Zeit vor allem in speziellen Institutionen verwahrt, so wandelte sich dieses Bild vor allem durch den Einsatz von Elternvereinigungen, wie der Lebenshilfe, die sich ab den 60er Jahren unter anderem für das Recht auf einen Schulbesuch für Kinder mit Behinderungen einsetzten. Die Professionen waren nach jahrelanger Verwahrung und Pflege zu einem pädagogischen Optimismus übergegangen, der den Entwicklungsmöglichkeiten von Menschen mit Beeinträchtigungen positiv gegenüberstand und durch den die Behandlung und Förderung der Person zentral wurden. Das Ziel des pädagogischen Arbeitens war es hier, den Menschen mit einer Behinderung so weit wie möglich an die Welt der „normalen“ Menschen anzupassen (vgl. Hähner 2006, S. 29-30).

An der zur jeweiligen Zeit vorherrschenden Sichtweise auf Menschen mit Behinderungen ist auch die Beziehung zwischen Klient und Heilpädagoge beziehungsweise Klient und Fachkraft erkennbar. Vor dem pädagogischen Optimismus, also zur Zeit der Verwahrung, herrschte vor allem eine medizinische Sicht auf das Thema Behinderung vor (vgl. Hähner 2006, S. 30). In den Einrichtungen, in denen Menschen mit Beeinträchtigungen lebten, arbeiteten viele Menschen mit einer medizinischen Ausbildung. Dementsprechend beruhte die Beziehung zwischen Klienten und Fachpersonal vermutlich vor allem auf pflegerischen Tätigkeiten. Der Mensch mit Behinderung musste gepflegt und versorgt werden, war dem Personal klar untergeordnet und musste „gehorchen“. Er wurde verwahrt, um nicht durch seine Andersartigkeit aufzufallen. Innerhalb der Einrichtungen gab es feste Tagesabläufe, denen alle unterlagen.

Mit dem pädagogisch optimistischen Menschenbild stand die Förderung und Behandlung im Vordergrund. Mit der Überlegung, dass dadurch der Mensch mit Beeinträchtigung ein möglichst normales Leben führen kann, wurde auch zu dieser Zeit für den Menschen entschieden was am besten für ihn ist. Zwar ging es nicht mehr nur um die Pflege und Versorgung, sondern es wurde an die Fähigkeiten des Menschen mit Beeinträchtigung geglaubt. Dennoch basierte die Beziehung zwischen Klient und Heilpädagoge vorrangig auf dem Grundgedanken, dass der Heilpädagoge für den Klienten entscheidet wie er am besten leben, wohnen und arbeiten kann und welche Förderung er dafür benötigt. Auch hier bestand ein Verhältnis, welches auf Über- und Unterordnung basierte.

Ab Mitte der 80er Jahre wurden die Forderungen nach einem selbstbestimmten Leben für Menschen mit Behinderungen durch den Personenkreis selbst und ihre Angehörigen immer stärker. Es herrschte ein Bedürfnis nach Selbstkontrolle und nach einer eigenen Lebensentfaltung. Menschen mit Beeinträchtigungen wollten mehr Einfluss auf ihr Leben haben und mehr Gleichberechtigung erfahren (vgl. Hähner 2006, S.44-45).

Jetzt, ungefähr dreißig Jahre später, werden diese Forderungen mit dem Bundesteilhabegesetz gesetzlich fundiert.Der neue Leistungstatbestand der (qualifizierten) Assistenz hat ausdrücklich zum Ziel, das Verständnis von professioneller Hilfe neu zu bestimmen und die Beziehungsgestaltung zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer, also Klient und Heilpädagoge, zu verändern. Menschen mit Beeinträchtigungen sollen durch die Assistenz die Möglichkeit bekommen ihren Alltag selbstständig zu bewältigen und zu strukturieren. Die Assistenzleistungen sind hierbei zeitlich nicht beschränkt. Das angestrebte Ziel sollte lediglich in ferner Zukunft erreichbar sein (vgl. Konrad; Rosemann 2017a, S. 28).

Schon die Tatsache, dass Teilhabebedarfe, für die eine Assistenzleistung gewährt werden kann, nicht als Ziel in naher Zukunft erreichbar sein müssen, stellt einen klaren Unterschied zum langjährigen förderzentrierten Ansatz dar. Ging es hier in der Klient-Heilpädagogen-Beziehung vor allem darum durch die vom Heilpädagogen ausgewählten Methoden möglichst schnell ein gesetztes Ziel zu verwirklichen und so eine neue Entwicklungsstufe zu erreichen, soll durch die Assistenz vor allem Wünschen des Klienten bezüglich seiner Teilhabe entsprochen werden. Diese eindeutige Veränderung in der Dynamik zwischen Klient und Heilpädagoge macht eine neue Art der Beziehung beziehungsweise Beziehungsgestaltung notwendig.

Durch die neue Gesetzeslage wird der Klient zum Experten für sein eigenes Leben und löst damit den Heilpädagogen ab. Wo zuvor der Heilpädagoge lange Zeit für die Fachleistung genaue Förderpläne erstellt hat, soll jetzt der Klient entscheiden wie die gemeinsame Zeit der gewährten Fachleistung genutzt wird. Dieses erfordert ein Umdenken auf beiden Seiten und wird die professionelle Arbeit, wenn stringent umgesetzt, maßgeblich verändern.

Es stellt sich jedoch die Frage, wohin gehend die Beziehung zwischen Klient und Heilpädagoge sich, um dieses Ziel des Bundesteilhabegesetzes umsetzen zu können, verändern muss. In jedem Fall wichtig ist es hierbei, dass sich beide Seiten an ihre neue „Rolle“ gewöhnen. Klienten müssen lernen mit ihren neuen Rechten umzugehen und sie zu nutzen. Auf diese Anforderung der Wissensvermittlung um die neuen Rechte an den Klienten wird in Punkt 3.3.4 näher eingegangen. Der Heilpädagoge muss sich unter Umständen mit einer Art von

„Machtverlust“ auseinandersetzen. Bisher war er es oft gewohnt, aufgrund seines Fachwissens, zum Wohle seines Klienten für diesen zu entscheiden und ihn so zu betreuen. Jetzt soll der Klient in alle Entscheidungen mit einbezogen werden und sie wenn möglich eigenständig treffen. Generell ist davon auszugehen, dass ausgebildete Heilpädagogen in der Vergangenheit ihre Klienten stets zu ihrem Wohle gefördert haben, um ihnen zu einem möglichst guten Leben zu verhelfen. Dieses konnten sie auf Grundlage ihrer Fachkenntnisse und Berufserfahrung tun. Oftmals geschah die stellvertretende Entscheidungsfindung wahrscheinlich auch um den Klienten vor Enttäuschungen oder Leid zu schützen. Gerade für Heilpädagogen, die schon lange Zeit im Berufsleben stehen, wird es vermutlich schwer sein diesen Instinkt zum Schutz des Klienten abzulegen.

Um besser zu verstehen wie die neue Art der Beziehung sich gestalten könnte, ist es hilfreich genauer zu betrachten was Assistenzleistungen in der Zukunft umfassen könnten.

Eine Assistenzleistung, die immer wieder betont wird, ist die einer umfassenden Lebensgestaltungsplanung. Diese kann in Form einer Persönlichen Zukunftsplanung (PZP) ablaufen. Die Persönliche Zukunftsplanung ist eine gute Möglichkeit Wünsche und Ziele des Klienten zu identifizieren, wenn er sich in einer Situation befindet, in der er sich Veränderungen in seinem Leben erwünscht (vgl. Doose 2013, S. 18). Bei der PZP steht die planende Person, also der Klient, im Mittelpunkt. Es gibt einen Unterstützungskreis, dessen Mitglieder durch die planende Person ausgewählt werden. Dieser ist ausschließlich da, um dem Klienten bei der Planung durch eine seine Begleitung zu assistieren und ihm beim Finden von Veränderungsmöglichkeiten zu helfen (vgl. Doose 2013, S. 57). In diesem Prozess steht der Heilpädagoge dem Menschen mit Beeinträchtigung unterstützend und begleitend zur Seite. Er kennt das Verfahren der Persönlichen Zukunftsplanung und kann den Klienten so mit den einzelnen Schritten vertraut machen und ihm bei der Umsetzung helfen. Wichtig ist es im Planungsprozess der PZP im Sinne der durch das Bundesteilhabegesetz geforderten Selbstbestimmung für Menschen mit Beeinträchtigungen zu handeln. Der Klient muss die Möglichkeit haben, anstehende Entscheidungen, beispielsweise über die Mitglieder des Unterstützungskreises, selber zu treffen. Die Aufgabe des Heilpädagogen besteht hier darin den Klienten bei Fragen und Unsicherheiten zu unterstützen, unter Umständen Vorschläge zu machen, ohne hierbei jedoch suggestiv eigene Interessen für den Klienten zu vertreten, und ihn durch den Prozess zu begleiten. Der Fokus des Heilpädagogen sollte auf die Zufriedenheit des Klienten ausgerichtet sein. Dieser muss die Persönliche Zukunftsplanung subjektiv als bedeutsam und für sich selbst hilfreich empfinden.

Weiterhin können Assistenzleistungen auch Hilfestellungen bei der Erstellung und Erhaltung sozialer Beziehungen sein. Dieses umfasst sowohl freundschaftliche wie auch partnerschaftliche Beziehungen. Auch hier geht es nicht darum die Beziehungen so zu gestalten wie es der Heilpädagoge für richtig und angemessen hält. Stattdessen besteht die Aufgabe des Heilpädagogen darin, mit dem Klienten gemeinsam herauszufinden, wie dieser seine sozialen Beziehungen gestalten möchte. Hier kann der Heilpädagoge beratend tätig sein, dem Klienten bei der zeitlichen und örtlichen Strukturierung von Kontakten Hilfe anbieten oder bei eventuell auftretenden Differenzen unterstützend bei deren Lösung tätig werden, sodass soziale Beziehungen gepflegt werden. Einigen Klienten kann es helfen bei Erstkontakten begleitet zu werden, andere wünschen sich vielleicht Vorschläge für Aktivitäten mit ihren Freunden oder wieder andere würden gerne gemeinsam mit dem Heilpädagogen erörtern, wie sie sich verhalten können, um ihre Freundschaften oder ihre Partnerschaft zu pflegen und als guter Freund wahrgenommen zu werden. Wichtig ist für den Heilpädagogen hierbei den Klienten entsprechend seiner Bedürfnisse zu begleiten und zu berücksichtigen, dass jeder Mensch ein unterschiedlich starkes Bedürfnis nach sozialen Kontakten hat.

Eine Assistenzleistung kann auch die Begleitung zu wöchentlichen Freizeitaktivitäten entsprechend den Interessen des Klienten sein. Hierdurch kann der Klient so, wie er es sich wünscht, am gesellschaftlichen Leben teilhaben. Das Ziel dieser Begleitung kann die Verselbstständigung des Prozesses sein, sodass der Klient, wenn er alle Schritte des Ablaufs kennt, beispielsweise auch außerhalb seiner Fachleistungsstunden das Theater besuchen kann.

Diese exemplarischen Überlegungen zu möglichen Arten von Assistenzleistungen zeigen eines sehr genau auf: der Klient steht bei ihrer Gestaltung mit seinen Wünschen und Interessen im Mittelpunkt. Er hat die Möglichkeit zu entscheiden, wobei ihm eine heilpädagogische Assistenz helfen würde, sodass er über Ablauf und Inhalt der Assistenz entscheiden kann. Die Aufgabe des Heilpädagogen besteht vorrangig darin den Klienten erst einmal entsprechend zu begleiten. In diesem Prozess können sich neue Aufgaben und auch pädagogische Handlungsbedarfe ergeben, die für den Klienten bedeutsam sind.

Die Beziehung zwischen Klient und Heilpädagoge wandelt sich vor allem dahingehend, dass der Heilpädagoge nicht mehr als Betreuer des Klienten tätig ist und auf diesen aufpasst. Stattdessen wird der Heilpädagoge für den Klienten zu einem Begleiter, der ihn bei der Erreichung seiner Ziele mit seinem Fachwissen unterstützen kann.

Diese neue Rolle des Begleiters, die der Heilpädagoge für den Menschen mit Beeinträchtigung durch das Bundesteilhabegesetz einnehmen soll, bringt natürlich eine große Umstellung mit sich und stellt einige Anforderungen an die Profession. Es ist ein generelles Umdenken von der Fürsorge und Betreuung hin zur Begleitung des selbstbestimmten Klienten erforderlich. Jeder einzelne Heilpädagoge ist also aufgerufen, sein Handeln und seine Beziehungen zu seinen Klienten zu hinterfragen und zu reflektieren.

Eine der größten Anforderungen in dieser neuen Beziehungsart wird es für den Heilpädagogen sein, seine Fachkenntnisse neu einzubringen. Im Rahmen der Betreuung und Förderung von Klienten, die lange Zeit vorherrschte, war für den Heilpädagogen sein Fachwissen seine Legitimation, Förderpläne und Ziele für seinen Klienten aufzustellen. Jetzt muss sein Fachwissen mit der Selbstbestimmung des Klienten in Einklang gebracht werden. Es ergeben sich verschiedene Schwierigkeiten. Zum einen müssen Heilpädagogen einen Weg finden in Zukunft ihren Klienten pädagogisch zu unterstützen und ihm Vorschläge für weitere Möglichkeiten und Chancen zu machen, ohne ihn dabei jedoch zu limitieren oder ihm einen bestimmten Weg vorzuschreiben. Zum anderen stellt sich die Frage, ob oder wie es möglich sein könnte, Klienten vor großem Schaden zu bewahren. Hier stellt sich die Frage bis wohin die Selbstbestimmung des Klienten gehen sollte, wenn er die Folgen einer schwerwiegenden Entscheidung nicht abschätzen kann. Bis zu welchem Punkt lernt er aus schlechten Erfahrungen und kann in Zukunft anders handeln und wann wird der Schaden für ihn selbst und andere zu groß? Dieses alles sind Fragen und Anforderungen, mit denen Heilpädagogen sich aktuell in der Begleitung von Menschen mit Beeinträchtigungen auseinandersetzen müssen.

3.3.3 Schwierigkeiten in der Umsetzung der Assistenz

Bereits aus den vorangegangenen Punkten ergeben sich einige Fragen bezüglich der Umsetzung der Assistenz für Menschen mit Beeinträchtigungen. Diese und weitere Schwierigkeiten zu identifizieren und Möglichkeiten zu finden diese zu überwinden, sind weitere Anforderungen, die durch das Bundesteilhabegesetz an die Heilpädagogik und andere Professionen gestellt werden.

Nach § 116 Abs. 2 SGB IX (neu) ist das Poolen von Assistenzleistungen möglich. Das Poolen ist dann möglich, wenn eine gemeinsame Inanspruchnahme der gleichen Leistung im Einzelfall zum einen bedarfsdeckend und zum anderen zumutbar ist. Zudem müssen entsprechende Vereinbarungen mit dem Leistungserbringer bestehen. Dieses kann auch gegen den Willen des Klienten geschehen (vgl. Axmann 2017, S. 84).

Bereits vor dem Bundesteilhabegesetz wurden einzelne Leistungen gepoolt erbracht (vgl. Axmann 2017, S. 84). Dennoch stellt das Poolen von Assistenzleistungen im Rahmen des BTHGs die Heilpädagogik vor neue Herausforderungen.

Zum einen würde das Poolen von Leistungen gegen den ausdrücklichen Wunsch des Klienten stark der Idee der Selbstbestimmung widersprechen, die die Gewährung von Assistenzleistungen mit sich bringen soll. Hier besteht die Anforderung an den Heilpädagogen darin, sich unter Umständen mit Reha-Trägern auseinanderzusetzen, um dem Wunsch des Klienten entsprechen zu können. Es ist Aufgabe des Heilpädagogen hier mit dem Klienten und im Sinne des Klienten tätig zu sein, damit der Grundgedanke der Selbstbestimmung in der Teilhabe umgesetzt werden kann.

Gleichzeitig wird es in einigen Kontexten kaum möglich sein das Poolen von Leistungen zu umgehen. So etwa im Kontext jetziger stationärer Wohneinrichtungen. Dort wird das Poolen vermutlich allein deshalb notwendig sein, damit Wohneinrichtungen rund um die Uhr besetzt werden können. Dieses ist in stationären Einrichtungen aufgrund des höheren Hilfebedarfs vieler Klienten oftmals notwendig. Gerade wenn Leistungen in großen Wohneinrichtungen gepoolt werden, stellt dieses das Fachpersonal vor Herausforderungen. Es muss darauf geachtet werden, dass jeder einzelne Klient tatsächlich die Anzahl an Fachleistungsstunden pro Woche erhält, die ihm zustehen. Auch Klienten, die diese nicht aktiv einfordern, müssen bedacht werden, da es sonst schnell passieren kann, dass Klienten, die die Aufmerksamkeit des Personals nachhaltig einfordern, ihre Mitbewohner überschatten. Zudem muss der Heilpädagoge, wie bereits in 3.3.1 beschrieben, deutlich machen können, wann er mit dem Klienten in Fachleistungs-Situationen arbeitet und wann er als Pädagoge für alle in der Wohneinrichtung lebenden Menschen mit einer Beeinträchtigung da ist.

Das Poolen erfordert dementsprechend auch einen großen Aufwand an Dokumentation. Es muss genau nachgehalten werden wann welcher Klient Assistenzleistungen erhalten hat, die für Teilhabeziele gewährt wurden, damit bei einer eventuellen Prüfung ersichtlich wird, dass die gewährte Assistenz geleistet wurde und so Teilhabemöglichkeiten verbessert wurden. Andernfalls kann es passieren, dass dem Klienten bei einer erneuten Bedarfsermittlung weniger Fachleistungen gewährt werden.

Zudem wird das Poolen problematisch, sobald Klienten, denen die gleiche Leistung gewährt wurde, im Rahmen der Leistungserbringung unterschiedliche Interessen entwickeln oder unterschiedlich schnell Fortschritte machen. Sobald eine leistungsberechtigte Person in diesem Zusammenhang Kompromisse eingehen muss, ist die Leistung nicht mehr personenzentriert und selbstbestimmt nutzbar. Hier muss der Heilpädagoge sehr aufmerksam sein und stets wissen, ob seine Klienten noch das selbe Ziel auf die selbe Art verfolgen.

Eine weitere Schwierigkeit entsteht in der Assistenz bei Menschen mit schweren kognitiven und physischen Beeinträchtigungen. Die Assistenz soll die Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen stärken. Doch wie kann dieses bei dem zuvor genannten Personenkreis in die Tat umgesetzt werden? Auch hier müssen Heilpädagogen Wege und Mittel finden möglichst viel über die Wünsche und Vorlieben des Klienten zu erfahren, damit die Assistenz entsprechend gestaltet werden kann. Die Assistenz bedeutet hier, dass der Klient genauestens betrachtet werden muss. Kontakt zu Personen, die den Klienten gut kennen, kann sehr nützlich sein, da sie aus seiner Vergangenheit erzählen können und eventuell Vorlieben von ihm kennen, denen in der Assistenz nachgegangen werden kann.

Ein wichtiger erster Schritt besteht für den Heilpädagogen in diesem Zusammenhang darin zu reflektieren, in welchem Umfang Entscheidungen für Menschen aus diesem Personenkreis getroffen werden und wie oft diese Personen tatsächlich die Möglichkeit haben außerhalb ihrer Wohneinrichtung am sozialen Leben teilzuhaben.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass für eine tatsächlich personenzentrierte Assistenz bei Menschen mit schweren kognitiven Beeinträchtigungen viel Zeit und Aufmerksamkeit benötigt wird um kleine Signale des Klienten zu deuten und seine Vorlieben kennen zu lernen.

Noch 2006 herrschte die Meinung vor, dass das Assistenzkonzept für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen nur schwer zu realisieren sei und ergänzt werden müsse (vgl. Niehoff 2006, S. 54). Zehn Jahre später wurde die Assistenz für alle leistungsberechtigten Personen als Fachleistung gesetzlich festgelegt. Jetzt können auch Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen Assistenzleistungen gewährt werden, durch die sie mehr Selbstbestimmung und Personenzentrierung erfahren sollen. Das Assistenzkonzept muss also entsprechend angepasst werden. Dieses wird in der Praxis durch Heilpädagogen erprobt werden müssen. In diesem Kontext sind auch die in 3.3.2 genannten Anforderungen der Begleitung statt Betreuung bedeutsam.

Im Kontext dieser Anpassung ist es wichtig zu betrachten welche Kompetenzen einer Person helfen Assistenzleistungen selbstständig und selbstbestimmt zu koordinieren. Bisher haben vor allem Menschen mit einer Körperbehinderung, die über die entsprechenden Kompetenzen verfügen, Assistenz erhalten. Menschen mit einer kognitiven Beeinträchtigung müssen zumindest grundlegend über einige dieser Kompetenzen verfügen um ihre Möglichkeit zur Selbstbestimmung nutzen zu können. Hierbei wichtig sind für Menschen mit einer kognitiven Beeinträchtigung vor allem:

  • Personalkompetenz, um auswählen zu können von wem man Assistenzleistungen erhalten möchte,
  • Organisationskompetenz, um den Einsatz und Zeiten der Assistenz planen zu können,
  • Anleitungskompetenz, um über die Form, die Art, den Umfang und den Ablauf der Assistenz entscheiden zu können und so die gewollte Selbstbestimmung nutzen zu können,
  • Raumkompetenz, um festlegen zu können wo die Assistenz stattfindet falls Begleitung außerhalb des Wohnraums benötigt

Bei Menschen mit einer kognitiven Beeinträchtigung ist es wahrscheinlich, so die Erfahrungen aus der Praxis, dass sie Einschränkungen in diesen Kompetenzen aufweisen. Dieses liegt auch daran, dass sie für den Klienten bisher nicht erforderlich waren. Dementsprechend wichtig ist es für den Heilpädagogen nicht nur ein praktischer Helfer für den Klienten zu sein, sondern wie schon herausgearbeitet ein Begleiter für beispielsweise die Persönliche Zukunftsplanung und die Kommunikation (vgl. Wüllenweber 2014, S. 181-182).

Eine weitere Schwierigkeit bezüglich der Assistenzleistungen besteht darin, eine qualifizierte (heilpädagogische) Assistenz zu definieren. Es ergeben sich verschiedene Anforderungen, die vor allem auf der Verbandsebene näher betrachtet werden müssen. Beispielsweise muss untersucht werden, wofür eine qualifizierte Assistenz gewährt wird, was diese beinhaltet und wie sie sich von der Assistenz durch Nicht-Fachkräfte abhebt.

Auf diese Schwierigkeiten wird in Punkt 3.4, der sich mit der ICF und einem neuen Bedarfserhebungsinstrument befasst, näher eingegangen.

3.3.4 Vermittlung seiner neuen Rechte an den Klienten

Nicht nur für Heilpädagogen und andere Professionen, die Menschen mit Beeinträchtigungen begleiten und unterstützen, bringt das Bundesteilhabegesetz wichtige Veränderungen mit sich. Während die Heilpädagogik sich den neuen rechtlichen Bestimmungen in ihrem Handeln anpassen muss, ist es auch für den Klienten bedeutsam, über seine neuen Rechte informiert zu sein. Hierin besteht eine weitere Anforderung, die an die Heilpädagogik gestellt wird: Als professionelle Begleiter von Menschen mit Beeinträchtigungen besteht eine Aufgabe der Heilpädagogen nun darin ihre Klienten bestmöglich über die Neuerungen in ihren Rechten aufzuklären und zu erläutern, welche Bedeutung sie für sie haben.

4 Dieses betrifft vor allem Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, da Menschen mit reinen Körperbehinderungen zumeist selbst in der Lage sind sich über diese Neuerungen zu informieren. Zudem gab es für Menschen mit Körperbehinderungen bereits vorher die persönliche Assistenz, die ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben ermöglichen soll.

Viele Erwachsene mit Beeinträchtigungen sind es gewohnt, dass oftmals für sie entschieden wird und ihnen, gerade im Kontext von stationären Wohneinrichtungen, viele Strukturen und Regeln vorgegeben werden. Entweder pädagogische Fachkräfte, Angehörige oder ein gesetzlicher Betreuer treffen mitunter sehr präsent im Leben des Klienten Entscheidungen für ihn. Oft kommt es hier vor, dass der Klient dieses stellvertretende Entscheiden für ihn wenig bis gar nicht hinterfragt, da er nie eine andere Möglichkeit kennen gelernt hat. Hinzu kommt häufig, dass Pädagogen, Angehörige und gesetzliche Betreuer tatsächlich nur das Wohl des Klienten im Sinne haben und der Klient selbst die positiven Konsequenzen dieser Entscheidungen bemerkt. Somit ist er es nicht gewohnt in wichtigen Entscheidungen ein Mitspracherecht zu haben. Viele ältere Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen kennen zudem noch das Leben in großen Institutionen mit Schlafsälen und Plänen für alles vom Duschplan bis zum Putzplan. In diesen Institutionen waren eigene Entscheidungen und ein Wille zur Selbstbestimmung nicht gefragt, geschweige denn erwünscht, da jegliche Strukturen bereits vorgegeben waren.

Zudem waren ein selbstbestimmtes Leben und eigene Entscheidungen vor dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes für Menschen mit Beeinträchtigungen in so hohem Maße gesetzlich nicht vorgesehen. Dieses drückte sich auch darin aus, dass in der Regel für den Menschen mit Beeinträchtigung entschieden wurde, in welcher Wohnform er leben sollte. Je nach der Höhe des Hilfebedarfs wurde zugeordnet, ob die Person am besten in einer ambulant betreuten, teilstationären oder stationären Wohnform untergebracht war, um den entsprechenden Unterstützungsbedarf gewährleisten zu können. Hilfeplangespräche konnten auch ohne den Klienten stattfinden, wenn er nicht sagte, dass er an diesen teilnehmen wollte. Hierdurch war es für Pädagogen und Leistungsträger möglich Ziele für den Klienten zu formulieren, die für diesen unter Umständen kaum bedeutsam waren.

Durch das Bundesteilhabegesetz und vor allem durch die Assistenz soll das Entscheiden über den Klienten beendet oder zumindest stark eingeschränkt werden. Ihm wird durch Assistenzleistungen mehr Selbstbestimmung und Freiheit in der Gestaltung seiner Unterstützung gegeben. Hier stellt sich die wichtige Frage wie Heilpädagogen Menschen mit Beeinträchtigungen, die es gewohnt sind, dass vieles für sie entschieden und koordiniert wird, vermitteln können, worin ihre neuen Rechte bestehen. Diese Vermittlung der neuen Rechte ist allerdings nicht mit einem einfachen Erklären getan. Natürlich stellt das Erklären und Erläutern der Änderungen in einer für den Klienten passenden und verständlichen Art einen wichtigen Teil dieses Prozesses dar, allerdings sind auch andere Faktoren, die nicht der reinen Wissensvermittlung dienen, bedeutsam.

Der Klient muss sein in gewisser Weise routiniertes und sicheres Leben verändern, indem er eine neue Einstellung zum Thema Selbstbestimmung entwickelt. Er kann rechtlich gesehennotiselber entscheiden wie und wo er wohnen möchte und wie die Assistenz, die er hierfür benötigt gestaltet wird (vgl. 2.2). Auch die Entwicklung dieser neuen Haltung zur Selbstbestimmung sollte von Heilpädagogen begleitet werden. In diesem Prozess ist es wichtig, dem Klienten Sicherheit in der Erprobung und Entwicklung neuer Kompetenzen zu geben. Hier besteht eine der Anforderungen an die Heilpädagogik darin, Konzepte zu entwickeln, durch die Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen Kompetenzen wie Personalkompetenz, Organisationskompetenz, Anleitungskompetenz und Raumkompetenz, erlernen und im Rahmen ihrer Assistenzleistungen anwenden können. Auch wenn, wie zuvor in 3.3.3 erwähnt, diese Kompetenzen beim Klienten unter Umständen eingeschränkt vorhanden sind, sollte er darin unterstützt werden sie zu entwickeln. Zumindest grundlegend über die oben genannten Kompetenzen zu verfügen ist für den Klienten wichtig, um sich in seinen Möglichkeiten zur Selbstbestimmung wohl zu fühlen und das Gefühl zu haben, seine Assistenz tatsächlich selbstbestimmt koordinieren zu können; wenn nötig auch durch die Begleitung des Heilpädagogen, der bei Unsicherheiten und Schwierigkeiten unterstützend tätig werden kann. Der Klient benötigt also einige Kompetenzen, um die ihm gegebene Möglichkeit zur Selbstbestimmung in sein Leben integrieren und nutzen zu können.

Hiermit einher geht auch die Frage ob, inwieweit und wie dem Klienten ein verantwortungsvoller Umgang mit den neuen Rechten und den mit ihnen einhergehenden Chancen vermittelt werden kann. Dieses ist insbesondere wichtig, da die neue Selbstbestimmung, die einige Klienten zuvor so kaum kannten, sie dazu verleiten könnte, diese Selbstbestimmung gedankenlos zu nutzen und so sich selbst und unter Umständen auch anderen zu schaden. Hier ist eine Art der „Gefahren-Aufklärung“ durch den Heilpädagogen möglicherweise notwendig. Dieses geht stark mit der neuen Art der Beziehung zwischen Klient und Heilpädagogen einher. Bereits in 3.3.2 wurde hierzu erläutert, dass eine der Anforderungen des Bundesteilhabegesetzes darin besteht, dass der Heilpädagoge zu einem Begleiter des Klienten wird und in dieser neuen Rolle schauen muss, inwieweit er dem Klienten noch Grenzen und Verbote auferlegen kann, um ihn zu schützen, ohne ihn dabei jedoch in seiner Selbstbestimmung einzuschränken.

Um diese Anforderung anzugehen, könnte es für die Heilpädagogik bei der Entwicklung von Konzepten zur Wissensvermittlung hilfreich sein, auf bereits vorhandene Elemente aus Konzepten der Erwachsenenbildung für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen zurück zu greifen.

So könnte bei der Entwicklung eines Konzepts, das Klienten dabei unterstützt, ihre neuen Rechte zu verstehen und in ihren Handlungen umzusetzen, auf Gedanken des Salutogenese- Konzepts von Antonovsky zurückgegriffen werden. Die Forschungen, die dieses behandeln, haben zunächst einmal nichts mit Bildungskonzepten zu tun. Ihre Hauptaussage besteht vielmehr darin, dass Menschen, die ein starkes Gefühl von Kohärenz empfinden, in Stress- Situationen belastbarer sind und über bessere Coping-Fähigkeiten verfügen. Dieses kann auch auf Bildungsprozesse angewendet werden. Das Kohärenz-Gefühl steht in etwa für ein positives Vertrauen in die Welt und in die eigenen Möglichkeiten und Fähigkeiten. Dieses kann durch passende Methoden und Vorgehensweisen in Bildungsprozessen unterstützt werden. Beispielsweise sollten dem Lernenden, also in diesem Fall dem Erwachsenen mit einer kognitiven Beeinträchtigung, sinnvolle und hilfreiche Strategien zur Bewältigung von und zum Coping bei Problemen und in Stresssituationen aufgezeigt werden; dabei sollten die Ressourcen und die Widerstandskräfte des Lernenden in den Fokus gerückt werden, statt Risikofaktoren zu betonen (vgl. Nitz 2011, S. 11-12). Wird dem Menschen also im Rahmen der Wissens- und Haltungsvermittlung bezüglich seiner neuen Rechte ein positives Kohärenzgefühl vermittelt, hilft ihm dieses später in der Umsetzung der neuen Rechte. Er hat Vertrauen in seine Fähigkeiten und hat zudem ein Wissen darüber was er zur Bewältigung von möglicherweise auftretenden Problemen tun kann, wodurch er sich sicherer in seinem Handeln fühlt.

Der Einbezug der Erkenntnisse der Salutogenese stellt offensichtlich keine konkrete Methode der Wissensvermittlung dar, könnte aber als Grundgedanke einem Konzept der Wissensvermittlung zu Grunde liegen, weil damit dem Klienten ein positives Grundgefühl der Machbarkeit hinsichtlich seiner neuen „Aufgaben“ vermittelt werden könnte.

3.4  Kenntnisse über die ICF

Das Bundesteilhabegesetz bestimmt auch, dass es ein neues einheitliches Bedarfserhebungsinstrument geben soll, um den individuellen Teilhabebedarf des Klienten zu ermitteln. Dieses soll auf der ICF basieren (vgl. 2.2) und hat Auswirkungen auf die Heilpädagogik. Als Profession muss sie ihren Blick darauf richten inwiefern sie Rehabilitationsträger bei der Entwicklung eines neuen Instruments unterstützen kann; die Heilpädagogen selbst müssen sich mit dem neuen Verfahren auseinandersetzen, um es anwenden zu können.

3.4.1 Allgemeine Informationen zur ICF

Die International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) wurde 2001 von der 54. Vollversammlung der World Health Organization (WHO) in der englischen Originalfassungverabschiedet und veröffentlicht. Im Deutschen heißt sie Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit. Die ICF ist die Nachfolgerin der International Classification of Impariments, Disability and Handicaps (ICIDH) von 1980 (vgl. Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) 2005, S. 4).

Durch das bio-psycho-soziale Modell der Komponenten von Gesundheit, das der ICF zugrunde liegt, soll der gesamte Lebenshintergrund einer Person berücksichtigt werden. Sie unterliegt dem Konzept der funktionalen Gesundheit (Funktionsfähigkeit) und kann sowohl ressourcen- als auch defizitorientiert genutzt werden, das heißt, es können positive und negative Bilder der Funktionsfähigkeit erstellt werden. Zudem ist es auf Grundlage der ICF möglich, Bereiche im Leben der Person zu identifizieren, in denen Behinderungen auftreten können (vgl. DIMDI 2005, S.4-5).

Die ICF besteht aus zwei Teilen mit jeweils zwei Komponenten. Der erste Teil beschreibt die Funktionsfähigkeit und Behinderung und umfasst die Komponenten der Körperfunktionen und -strukturen sowie der Aktivitäten und Teilhabe (Partizipation)7. Der zweite Teil der ICF umfasst die Kontextfaktoren, die sich in die Komponenten der Umweltfaktoren und der personenbezogenen Faktoren aufgliedern. Jede der Komponenten besteht aus verschiedenen Domänen, innerhalb derer es einzelne Kategorien gibt (vgl. DIMDI 2005, S. 16).

Die Körperfunktionen umfassen die physiologischen Funktionen von Körpersystemen und schließen hierbei die psychologischen Funktionen mit ein. Die Körperstrukturen beschreiben die anatomischen Bestandteile des Körpers, wie etwa die Organe oder Gliedmaßen. Bei einer Schädigung der Körperfunktionen und -strukturen kommt es zu einer Beeinträchtigung ebendieser. Dieses kann beispielsweise eine wesentliche Abweichung von der normalen oder gar der Verlust der Funktion oder Struktur sein (z.B. durch Amputation einer Hand). Eine Schädigung stellt also eine Abweichung von bestimmten allgemein anerkannten biomedizinischen Standards, die für den Körper und seine Funktionen gelten, dar und sie kann sowohl dauerhaft als auch vorübergehend sowie voranschreitend oder rückläufig sein (vgl. DIMDI 2005, S. 17-18).

Im Bereich der Aktivitäten und Teilhabe beschreibt der Begriff der Aktivität die Durchführung einer Aufgabe oder Handlung durch den Menschen, während die Teilhabe für den Einbezug in eine Lebenssituation steht. Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung der Aktivität gegeben, wenn der Mensch Schwierigkeiten hat, eine Aufgabe oder Handlung durchzuführen. Eine

Beeinträchtigung der Teilhabe liegt vor, wenn der Mensch ein Problem hinsichtlich seines Einbezugs in eine Lebenssituation erlebt. Die Betrachtung von Aktivitäten und Teilhabe des Klienten soll im Kontext des Alltags der Person geschehen (vgl. DIMDI 2005, S. 19-20).

Der zweite Teil der ICF befasst sich mit den Kontextfaktoren. Diese stellen den Lebenshintergrund des Menschen dar. Die Kontextfaktoren können Einfluss auf den Menschen sowie auf dessen gesundheitlichen Zustand haben.

Als Umweltfaktoren wird in der ICF die soziale, materielle und einstellungsbezogene Umwelt, in der der Mensch lebt und sein Leben gestaltet, bezeichnet. Sie liegen außerhalb des Menschen und können ihn in seinen Körperfunktionen und -strukturen und auch seinen Aktivitäten und seiner Teilhabe positiv oder negativ beeinflussen. Die Umweltfaktoren beziehen sich sowohl auf die Ebene des Individuums (unmittelbare, persönliche Umwelt) als auch auf die Ebene der Gesellschaft (formelle und informelle soziale Strukturen und Dienste in der Gesellschaft mit Einfluss auf das Individuum; vgl. DIMDI 2005, S. 21-22).

Die personenbezogenen Faktoren bezeichnen den spezifischen Hintergrund des Lebens und der Lebensführung des Menschen. Sie umfassen Merkmale des Menschen, die kein Teil seines Gesundheitszustandes oder -problems sind (z.B. Geschlecht, Erziehung und Bildung). Diese Merkmale können in ihrer Gesamtheit oder einzeln bei einer Behinderung auf jeder Ebene relevant sein. Die personenbezogenen Faktoren sind nicht in der ICF klassifiziert (vgl. DIMDI 2005, S. 22).

In der Definition der ICF ist eine Behinderung das Ergebnis von komplexen Wechselwirkungen zwischen dem Gesundheitsproblem eines Menschen und den personenbezogenen Faktoren auf der einen Seite sowie den Umweltfaktoren auf der anderen Seite. Dieses hat Auswirkungen auf die Aktivitäten und Teilhabe des Menschen. Auf der Grundlage dieser Betrachtungsweise ist es verständlich, dass aufgrund der Wechselwirkungen unterschiedliche Konstellationen der Umweltfaktoren sehr unterschiedliche Einflüsse auf zwei Menschen mit dem gleichen Gesundheitsproblem haben. Die Möglichkeiten, die ein Mensch mit einem Gesundheitsproblem zu Aktivitäten und Teilhabe hat, hängen davon ab, ob durch die Umwelt fördernde Faktoren oder Barrieren gegeben sind (vgl. DIMDI 2005, S. 22).

Ein Mensch gilt hingegen als funktional gesund, wenn er vor dem Hintergrund der Kontextfaktoren

  • körperliche Funktionen und Körperstrukturen aufweist, die denen eines gesunden Menschen entsprechen,
  • dazu in der Lage ist alles zu tun, was von einem Menschen ohne Gesundheitsproblem erwartet wird und
  • in allen Lebensbereichen, die für ihn bedeutsam sind, die Möglichkeit hat sich so zu entfalten wie es ein Mensch ohne eine Beeinträchtigung der Körperfunktionen und-strukturen oder der Aktivitäten tun kann (vgl. DIMDI 2005, S. 4).

Die ICF, die als Mehrzweckklassifikation für unterschiedliche Disziplinen verfasst wurde, hat einige spezifische Ziele:

  • Sie dient als wissenschaftliche Grundlage, um den Gesundheitszustand und mit der Gesundheit zusammenhängende Zustände zu verstehen und zu
  • Sie stellt für die verschiedenen Nutzer aus unterschiedlichen Fachdisziplinen eine einheitliche Sprache zur Beschreibung des Gesundheitszustandes zur Verfügung und soll somit die Kommunikation zwischen Nutzergruppen verbessern.
  • Durch eine einheitliche Nutzung der ICF wird der Vergleich von Daten zwischen Ländern und Fachdisziplinen des Gesundheitswesens im Verlauf der Zeit möglich.
  • Sie bietet eine systematische Verschlüsselungsmöglichkeit in Gesundheits- informationssystemen (vgl. DIMDI 2005, S. 11).

3.4.2 Ein neues Bedarfserhebungsinstrument

Die ICF bezieht sich auf die Rahmenbestimmungen für die Herstellung von Chancengleichheit von Personen mit Behinderungen, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 1993 beschlossen wurden (vgl. DIMDI 2005, S. 11). Dementsprechend macht es Sinn, dass das neue Bedarfserhebungsinstrument die ICF als Grundlage nutzt, da durch die ermittelten Bedarfe mehr Chancengleichheit in der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für Menschen mit Beeinträchtigungen geschaffen werden soll. Dieses ist auch eines der Ziele des Bundesteilhabegesetzes.

Die ICF kann also unter anderem angewendet werden, um die Teilhabe eines Menschen mit Beeinträchtigung zu verbessern, indem gesellschaftliche Hindernisse verringert oder beseitigt werden und soziale Unterstützungsmöglichkeiten sowie andere unterstützende und erleichternde Faktoren geschaffen oder verbessert werden (vgl. DIMDI 2005, S. 12).

Die ICF als Klassifikation kann außerdem genutzt werden um einen mehrperspektivischen Blick auf Funktionsfähigkeit und Behinderung als sich entwickelnder und interaktiver Prozess zu gewinnen. Dadurch liefert sie Elemente für Anwender, die aus ihr Modelle und Instrumente entwickeln, um Aspekte dieses Prozesses zu untersuchen. Welche Aussagen auf Grundlage dieser Modelle und Instrumente gemacht werden, hängt von den Anwendern und ihrer wissenschaftlichen Orientierung ab (vgl. DIMDI 2005, S. 23). Dementsprechend wird die Ausrichtung des neuen Bedarfserhebungsinstruments stark davon abhängen welche Fachdisziplinen an dessen Entwicklung mitarbeiten.

Die ICF wurde von Leistungsträgern bisher nur in Teilen zur individuellen Hilfeplanung genutzt. Wie aus persönlicher Erfahrung bekannt, nutzte der Landschaftsverband Rheinland (LVR) den Teil der Klassifikation der Aktivitäten und Teilhabe beschreibt, um durch die Mitarbeiter der Träger individuelle Hilfepläne schreiben zu lassen. In ihnen wurde festgehalten über welche Fähigkeiten der Mensch mit Beeinträchtigung verfügt und über welche nicht. Anschließend wurden aus dieser Aufstellung im Hilfeplangespräch individuelle Hilfeplanziele entwickelt. Der Klient konnte entscheiden, ob er während des Prozesses anwesend sein möchte oder nicht. Da die Nutzung der ICF in ihrer Gesamtheit zur Bedarfsermittlung eine Neuheit darstellt, gibt es einige Variablen, die bei der Entwicklung eines neuen Bedarfserhebungsinstrumentes beachtet werden sollten.

Generell wichtig für das zukünftige Instrument zur Erhebung des Rehabilitationsbedarfs/ Teilhabebedarfs von Menschen mit Behinderungen ist, dass es den Bedarf, wie durch das Bundesteilhabegesetz vorgesehen, personenzentriert und nicht einrichtungszentriert ermittelt (vgl. 2.2 und 3.3.1). Es sollte sowohl temporäre als auch dauerhafte Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe beschreiben und es so für Leistungsträger möglich machen, auf die sich wandelnde Situation eines Klienten einzugehen und so in der Gewährung von Leistungen flexibler reagieren zu können.

Zudem ist bei der Entwicklung des Bedarfserhebungsinstrumentes zu beachten, dass mit Hilfe der ICF sowohl die Beschreibung des Menschen mit einer Beeinträchtigung als auch seiner Umwelt möglich ist. Dementsprechend sollte das Instrument zur Teilhabeplanung beide Komponenten berücksichtigen und zwar sowohl bei der Betrachtung möglicher einschränkender als auch bei als Ressourcen nutzbarer Faktoren. Durch diesen Einbezug der Umweltfaktoren würde das Bedarfserhebungsinstrument ein noch weitreichenderes Bild über den Bedarf des Klienten vermitteln, da nicht nur personenbezogene Ressourcen genutzt und Einschränkungen vermindert werden könnten, sondern auch bedacht wird, welchen Einfluss die Umweltfaktoren als Ressourcen oder Einschränkungen auf die Behinderung haben. Dieses geht mit dem Behinderungsbegriff der ICF einher (vgl. 3.4.1).

In der Einleitung der ICF wird hervorgehoben, dass Modelle und Instrumente, die auf Grundlage der Klassifikation entwickelt werden, unterschiedlich ausfallen, wenn verschiedene Professionen sie entwickeln. Die Entwicklung des Bedarfserhebungsinstrumentes liegt bei den Leistungsträgern, da sie festlegen auf welcher Grundlage sie Leistungen gewähren. Aus der Erstellung des Bedarfserhebungsinstrumentes ergibt sich dennoch eine Anforderung an die Heilpädagogik. Sie muss sich hier nicht selbst weiterentwickeln, aber bei der Entwicklung des Instruments mitwirken. Es ist wichtig, dass Heilpädagogen an diesem Prozess beteiligt sind. Schließlich wird auf der Grundlage des Bedarfserhebungsinstruments entschieden, welche Leistungen ein Klient erhält und somit auch durch welche Leistungen der Heilpädagoge seinen Klienten begleiten kann und worin seine Aufgaben bestehen. Des weiteren können Heilpädagogen in der Entwicklung eines Bedarfserhebungsinstruments mit ihrem umfangreichen fachlichen Wissen über den Personenkreis der Menschen mit Beeinträchtigungen unterstützend tätig werden. Durch ein solches Mitwirken ist es beispielsweise möglich, das Erhebungsinstrument „klientenfreundlicher“ zu gestalten, insbesondere für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen. Das wäre hinsichtlich der Ziele des BTHGs bedeutend. Für den Klienten ist es nämlich wichtig zu wissen wie seine Leistungen zustande kommen und warum eine Bedarfserhebung notwendig ist, um selbstbestimmt über diese Leistungen entscheiden zu können. Dazu könnte es beispielsweise eine kurzgefasste Erklärung in leichter Sprache geben oder es könnten Symbole verwendet werden, um das Instrument leichter verständlich zu machen. Die Verständlichkeit des Instruments für den Klienten ist auch zu beachten, falls es im Rahmen der Bedarfserhebung zu einem direkten Gespräch mit dem Klienten kommt. Fragen, die dem Klienten gestellt werden, sollten ihn nicht überfordern, sondern so gestellt sein, dass er sich dazu angeregt fühlt sich mitzuteilen. Somit besteht eine der Aufgaben der Heilpädagogen durch ihre Mitarbeit an der Entwicklung des Bedarfserhebungsinstrumentes darin, die Bedürfnisse ihrer Klienten zu vertreten. Dies umfasst neben der Verständlichkeit auch andere Aspekte.

 

Einer dieser Aspekte betrifft die Orientierung der Bedarfserhebung, also die Frage, ob diese ressourcen- oder defizitorientiert stattfindet. Oft werden Leistungen auf Grundlage dessen gewährt, was der Klient nicht kann, damit er in diesen Bereichen die notwendige Unterstützung und gegebenenfalls Förderung erhält. Es werden also die Defizite des Klienten klassifiziert, um aus diesen Hilfeplanziele abzuleiten. Dieses ist aus Sicht der Leistungsträger sinnvoll, da sie so klare Anhaltspunkte haben, aufgrund derer die Finanzierung von Leistungen aufgestellt werden kann. Hinsichtlich des Bundesteilhabegesetzes ist allerdings die Frage relevant, ob auch das neue Bedarfserhebungsinstrument rein defizitorientiert sein wird und sein sollte. Zum einen ist die ICF, wie in 3.4.1 beschrieben, als Klassifikation nutzbar, um sowohl die Funktionsfähigkeit als auch Schädigungen festzustellen. Zum anderen wird durchdie Selbstbestimmung des Klienten eine Leistungsfinanzierung entsprechend der Funktionsfähigkeit oder der Ressourcen relevanter. Wenn Klienten die Assistenzleistungen nutzen möchten, um bei Dingen, die sie gut können oder gerne mögen, begleitet zu werden, ist das im Rahmen des BTHGs wesentlich leichter möglich als zuvor. Zudem ist die Erfassung von Ressourcen hinsichtlich der Teilhabe hilfreich. So kann direkt während der Bedarfserhebung ermittelt werden, welche seiner Ressourcen der Klient nutzen kann, um seine Teilhabeziele zu erreichen. Diese Ressourcenorientierung einzubringen, könnte eine Anforderung an die Heilpädagogik in der Entwicklung des Instrumentes sein.

Die möglicherweise größte Anforderung an die Weiterentwicklung der Heilpädagogik liegt, bezogen auf die Entwicklung des neuen Bedarfserhebungsinstruments, darin, dass in diesem klar definiert werden muss, was eine heilpädagogische Assistenzleistung ist. Die Assistenzleistungen für Klienten gliedern sich in qualifizierte und einfache Assistenzleistungen auf. Die qualifizierte Assistenz darf nur von Fachkräften, wie Heilpädagogen, durchgeführt werden (vgl. 2.2). Hierfür muss die Heilpädagogik jetzt also festlegen, was genau eine qualifizierte heilpädagogische Leistung ausmacht, denn nur so kann mit dem Erhebungsinstrument festgestellt werden, wann diese zu gewähren ist. Hierzu müssen komplexe heilpädagogische Prozesse der Begleitung eines Klienten so komprimiert und auf spezifische Tätigkeiten heruntergebrochen werden, dass bei einer Bedarfserhebung erkennbar ist, wann die Gewährung einer solchen Leistung sinnvoll ist. Wie bereits in 2.2 beschrieben wird die Assistenz durch § 78 SGB IX (neu) geregelt. Dieser besagt, dass die qualifizierte Assistenz den Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung befähigen soll. Dieses würde bedeuten, dass eine heilpädagogische Leistung gewährt wird, wenn bei dem Klienten Potential zur Entwicklung Richtung Selbstständigkeit in einem bestimmten Bereich erkennbar ist.

Dieses wiederum wirft weitere Fragen auf. Zum Beispiel, ob eine qualifizierte Assistenz nur gewährt wird, wenn absolute Selbstständigkeit erreicht werden kann oder ob die Aussicht auf eine Verbesserung zu mehr Selbstständigkeit in einem bestimmten Bereich ausreichend ist. Oder die Frage, wodurch bei einer ersten Bedarfserhebung sicher feststellbar ist, ob dieses Potential zur Entwicklung vorhanden ist und welche Assistenz bei Zweifeln bezüglich des Potentials gewährt wird.

Hier besteht eine der Aufgaben an mitentwickelnde Heilpädagogen darin, sich für ihre Klienten einzusetzen und dafür zu sorgen, dass durch das Instrument die Gewährung von qualifizierten Assistenzleistungen nicht zu einer Rarität wird, da so Kosten gespart werden können. Sie müssen erneut mit ihrem Fachwissen beratend tätig sein und die Wichtigkeit heilpädagogischer Begleitung für den Klienten aufzeigen.

3.4.3 Bedeutung der ICF in der Praxis

Kenntnisse über die ICF waren auch vor dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes bereits wichtig für Heilpädagogen. Allerdings waren oftmals Grundkenntnisse über diese ausreichend, da nur in speziellen Berufsfeldern, zum Beispiel in der Diagnostik, tiefergehendes Wissen über die ICF, ihre Verschlüsselung und ihre Anwendung notwendig war.

Dieses ändert sich durch das Bundesteilhabegesetz, da die ICF zur Grundlage der Teilhabeplanung und somit auch der Finanzierung von Leistungen wird. Dadurch wird sie in fast allen Arbeitsbereichen, in denen Heilpädagogen tätig sind, relevant. Aus dieser Änderung ergibt sich, dass Heilpädagogen durch das Bundesteilhabegesetz ihre Kenntnisse über die ICF vertiefen müssen, um mit den neuen Anforderungen an ihre Arbeit umgehen zu können.

Diese vertieften Kenntnisse sind notwendig, um das neue Bedarfserhebungsinstrument der Leistungsträger zu verstehen, gegebenenfalls anzuwenden oder auch in der Anwendung für den Klienten verständlich zu machen (vgl. 3.4.2). Wenn der Heilpädagoge das Bedarfserhebungsinstrument kennt und auch versteht wie die Auswertung des Instruments zur Gewährung von Leistungen führt, hat er zudem die Möglichkeit, die Rechte des Klienten zu vertreten, falls die gewährten Leistungen sich als nicht ausreichend zur angemessenen Begleitung des Klienten herausstellen.

Wissen über die ICF wird als Heilpädagoge auch benötigt, um die neuen Teilhabepläne, die sehr wahrscheinlich zukünftig auf Grundlage der ICF formuliert werden, verstehen und in die eigene Arbeit integrieren zu können. Daraus ergibt sich, dass sich die Leistungserbringung durch den Heilpädagogen bis zu einem gewissen Grad an der ICF mit ihren einzelnen Domänen orientieren muss. Die Aufgliederung der Domänen kann auch hilfreich sein für eine schrittweise Unterstützung des Klienten, da sie einige Anhaltspunkte für Etappenziele bietet. Da die Teilhabeziele ICF-basiert sind, muss auch die Rechtfertigung der Notwendigkeit der Leistungen im Rahmen der Dokumentation die ICF-Orientierung widerspiegeln. In der Dokumentation sollte der Heilpädagoge folglich dazu in der Lage sein, herauszustellen, welchen Teil der ICF und somit welches Teilhabeziel des Klienten die erbrachte Assistenzleistung abdeckt.

Wie bereits in 3.4.1 beschrieben, können mit der ICF in ihrer Funktion als Klassifikation nicht nur die Körperfunktionen und -strukturen und Aktivitäten und Teilhabe des Klienten in Bezug auf Störungen und Funktionsfähigkeit beschrieben werden. Die ICF macht es zudem möglich Umweltfaktoren und personenbezogene Faktoren zu berücksichtigen und so den Blick darauf zu richten, wie diese beiden Faktoren Körperfunktionen und -strukturen sowie Aktivitäten und Teilhabe beeinflussen. So ist es möglich zu erkennen, wie durch Wechselwirkungen die Faktoren fördernd oder hemmend für den Klienten sind, insbesondere in seinen Aktivitäten und seiner Teilhabe. Durch die Möglichkeit, die Situation des Klienten derart genau und vielseitig zu beleuchten, ergibt sich für den Heilpädagogen die Chance diese unter neuen Gesichtspunkten zu verstehen.

Hierdurch erhalten Heilpädagogen gleichzeitig die Möglichkeit, ihr Bild vom Klienten und von Behinderung zu überdenken und unter Umständen auch dem Bundesteilhabegesetz und seinen Anforderungen an die Heilpädagogik und den einzelnen Heilpädagogen anzupassen.

Durch die stärkere Berücksichtigung der ICF und ihres bio-psycho-sozialen Bildes von Behinderung werden neue Blickwinkel auf die Situation des Klienten möglich. Vielleicht besteht eine der Anforderungen an die Heilpädagogik auch darin durch einen vermehrten Einsatz der ICF den Menschen mit einer Beeinträchtigung neu zu sehen. Es kann betrachtet werden, welche Ressourcen er hat und wie sehr Schädigungen durch eine ungünstige Umwelt beeinflusst werden. Dadurch kann entsprechend der Idee der Teilhabe überlegt werden, mit welchen Ressourcen dieses Problem in der Umwelt umgangen werden könnte. Mit Hilfe der ICF wird es dem Heilpädagogen also ermöglicht nicht nur auf die Defizite und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen, die beim Klienten liegen, zu schauen. Stattdessen kann ein weiterer Fokus auf die Beeinträchtigungen gelegt werden, die der Klient aufgrund von Defiziten in seiner Umwelt oder in seinen personenbezogenen Faktoren erfährt. Die Sichtweise auf den Klienten zu erweitern stellt eine weitere Aufgabe, die durch das BTHG gegeben ist, dar.

 

3.5  Sozialraumorientierung für die Teilhabe

Menschen mit Beeinträchtigungen sollen durch das Bundesteilhabegesetz personenzentrierte Assistenzleistungen, entsprechend ihren Wünschen, erhalten. Das bedeutet gleichzeitig, dass Angebote, die durch Träger gemacht werden, möglicherweise nicht mehr ausreichen werden, um den Teilhabewünschen der Klienten gerecht zu werden. Es muss dementsprechend auch das soziale Umfeld der Klienten fokussiert werden. Hierzu ist die Sozialraumorientierung wichtig.

3.5.1 Informationen zur Sozialraumorientierung

Die Sozialraumorientierung hat ihre Ursprünge in der US-amerikanischen Sozialen Arbeit und wird seit den 1960er und 70er Jahren auch in Deutschland genutzt. Mit der Zeit wurden  Elemente aus der Lebensweltorientierung aufgegriffen und Annahmen des Empowerment- Ansatzes8 integriert. Der Ausgangspunkt und der Fokus der Sozialraumorientierung liegen in der Kinder- und Jugendhilfe (vgl. Theunissen 2012, S. 111).

Die Sozialraumorientierung steht gegen Arbeit mit dem Klienten, die außerhalb eines Kontextes stattfindet. Bei ihr handelt es sich um ein Fachkonzept, bei dem der Blick auf dem Klienten in seiner „Umgebung“ liegt und die Interessen sowie die Beteiligung der betroffenen Menschen im Fokus stehen. Hierbei gilt es informelle Unterstützungsressourcen im sozialen Raum in den Fokus zu nehmen, sie zu erschließen, aktivieren, vernetzen und wenn nötig finanziell zu unterstützen (vgl. Theunissen 2012, S. 111-112).

Der Begriff der Sozialraumorientierung impliziert die Verbindung zu einem territorialen Gebiet. Gleichzeitig umfasst sie aber auch die Gestaltung sozialer Beziehungen und die Art und Weise, wie der Mensch sich einen Lebensraum aneignet, welche subjektive Bedeutung er ihm zuschreibt und wie er ihn für sich gestaltet und nutzt. Dies zeigt, dass auch Lebensräume und soziale Beziehungen weit außerhalb des eigenen Stadtviertels für einen Menschen von großer Bedeutung sein können. Somit ist das Konzept der Sozialraumorientierung ein sehr personenbezogenes Konzept, welches gut mit dem Aspekt der Personenzentrierung in der Leistungserbringung (vgl. 3.3.1) einhergeht. Es kann bei einem oder mehreren Menschen ansetzen, um von dort aus soziale Räume zu erschließen (vgl. Theunissen 2012, S.112).

Dieses weist eine offensichtliche Nähe zum Konzept der lebensweltorientierten Behindertenarbeit auf. Auch diese führt verschiedene Überlegungen und Ansätze zu Themen wie Lebens- und Sozialräumen und Gemeinwesen-orientierten Maßnahmen zusammen, wodurch für Menschen mit (kognitiven) Beeinträchtigungen ein Höchstmaß an Lebensqualität erreicht werden soll. Mit dem Begriff der Lebensqualität wird die subjektive Einschätzung seiner Lebenssituation, zum Beispiel hinsichtlich seiner Selbstbestimmung, seines sozialen, physischen und psychischen Wohlbefindens und seiner politischen Rechte, durch einen Menschen mit einer Beeinträchtigung beschrieben. In der lebensweltorientierten Behindertenarbeit lassen sich einige Leitprinzipien benennen, die zum Teil mit Richtzielen sowie Struktur- und Handlungsmaximen des Konzeptes der Lebensweltorientierten Sozialen Arbeit übereinstimmen. Außerdem korrespondieren sie mit den Empfehlungen des achten Jugendberichts der Bundesregierung. Einige dieser Leitprinzipien sind: die Selbstbestimmungdes Klienten, Respekt und Vertrauen, die Personenzentrierung und die Teilhabe sowie Ressourcenorientierung und -aktivierung (vgl. Theunissen 2012, S. 92 und S. 102-108).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass insbesondere bei schwachen materiellen Ressourcen und geringer Mobilität Lebenswelt und Sozialraum tendenziell stärker miteinander übereinstimmen. Dieses betrifft oftmals Menschen mit einer Behinderung mit einem nur gering ausgeprägten sozialen Netzwerk. Dementsprechend gilt das Interesse der Behindertenhilfe in der Sozialraumorientierung vor allem dem konkreten Wohnumfeld, dem Viertel und kleinen Gemeinden, also Orten an denen es unter Umständen zu täglichen Begegnungen und täglichem Kontakt kommen kann (vgl. Theunissen 2012, S. 112-113).

Die Sozialraumorientierung in der Arbeit mit Menschen mit Beeinträchtigungen sollte auf die Unterstützung und Förderung von Partizipations- und Verhandlungsprozessen zwischen gleichberechtigen Partnern gerichtet sein, die auf die Veränderung und Gestaltung sozialer Räume (z.B. des Wohnviertels) abzielen. Dabei gilt es, die Lebensziele sowie die Lebenssituation des Klienten zu respektieren (vgl. Theunissen 2012, S. 117).

Um dieses zu verwirklichen gibt es einige handlungsleitende Prinzipien:

  • Die Ausrichtung in der Sozialraumorientierung erfolgt auf der Grundlage der Interessen und des Willens der
  • Selbsthilfe und Eigeninitiative des Klienten sollen unterstützt und begleitet
  • Es sollen sowohl die individuellen Ressourcen des Klienten als auch die Ressourcen des Sozialraums (z.B. schöne Grünanlagen) in den Blick genommen und genutzt werden.
  • In der Sozialraumorientierung soll sowohl eine zielgruppen- als auch eine bereichsübergreifende Sichtweise eingenommen
  • Kooperation, Koordination und Vernetzung zwischen formellen und informellen Akteuren ist für das Gelingen der Sozialraumorientierung
  • Menschen haben ein generelles Interesse daran, sich Lebenswelten anzueignen. Diese Prozesse gilt es zu erkennen, zu fördern und zu ermöglichen (vgl. Theunissen 2012, S. 117-119).

Außerdem ist anzumerken, dass die Sozialraumorientierung die zuvor erwähnte Lebensweltorientierung nicht ersetzen, sondern erweitern sollte. Es geht darum, die persönliche Sicht des Klienten um die sozialraumorientierte zu ergänzen, da eine reine Sozialraumorientierung in der Behindertenhilfe unweigerlich die Interessen und Wünsche des Klienten in seiner Lebenswelt vernachlässigen würde. Dieses geschieht, da trotz eines Fokus auf den Personenbezug eine starke Dominanz infrastruktureller und räumlicher Aspekte vorherrscht, wodurch der persönliche Lebensstil sowie die Gestaltung persönlicher Lebenswelten in den Hintergrund treten können (vgl. Theunissen 2012, S. 121-122).

Daraus ergibt sich, dass in der Behindertenhilfe im Rahmen der Sozialraumorientierung Menschen mit Beeinträchtigungen in ihrem sozialen Raum aufgesucht werden sollten. Es gilt, die Lebenswirklichkeiten der Klienten in ihrer subjektiven Wahrnehmung zu erkennen und den direkten sozio-kulturellen Lebensraum des Menschen und seinen Alltag in ihren Spannungen zwischen gegebenen und veränderbaren Strukturen zu erfassen. Ist dieses gegeben hat der Heilpädagoge die Möglichkeit, den Menschen mit einer Behinderung in seinem subjektiv bedeutsamen und selbstbestimmten Leben in seiner Inklusion professionell zu begleiten (vgl. Theunissen 2012, S. 122).

Die Beschreibung der näheren praktischen Umsetzung der Sozialraumorientierung sowie eine Betrachtung von Problemen und Schwierigkeiten in ihrer Umsetzung in der Behindertenhilfe (z.B. bei der Finanzierung) würden den Rahmen dieser Arbeit übersteigen.

3.5.2Abgrenzung Integration, Inklusion und Teilhabe

Zuvor wurden bereits die Begriffe „Inklusion“ und „Teilhabe“ verwendet. Es fällt auf, dass im Kontext des Bundesteilhabegesetzes immer wieder über Inklusion, Integration und Teilhabe von und für Menschen mit Beeinträchtigungen gesprochen wird. Dabei ist auffällig, dass insbesondere die Begrifflichkeiten der Inklusion und der Integration häufig synonym verwendet werden und Unklarheiten bestehen, wann welcher der Begriffe zutreffend ist. Auch die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen wird oftmals angesprochen und findet sich sogar im Namen des Gesetzes. Gleichzeitig wird der Terminus der Teilhabe in unterschiedlichsten Kontexten verwendet und hat in diesen Kontexten mitunter eine sehr unterschiedliche Bedeutung. Ein Beispiel für solche Verwirrungen bietet die ICF. Das englische Wort „participation“ bedeutet wörtlich übersetzt Teilhabe. Da in der Schweiz Teilhabe allerdings eine enger gefasste Bedeutung hat als in Deutschland, wo der Begriff im Sozialrecht bedeutsam ist, wurde während der Übersetzung ins Deutsche entschieden, den im Englischen gewählten Begriff als Partizipation wiederzugeben (vgl. DIMDI 2005, S.4). So sollen Missverständnisse vermieden werden.

Die Integration ist ein Handlungsmodell der Heilpädagogik und aus der Diskussion des Normalisierungsprinzips entstanden. Es wurden deswegen einige Annahmen des Normalisierungsprinzips übernommen (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 170 und S. 175).

Zunächst bezog sich die Integration auf den schulischen Bereich, da eine integrative Neuorientierung des Schulwesens angestrebt wurde. Später kam es zu einer Übertragung integrativer Prinzipien auf außerschulische Bereiche der Behindertenhilfe. Heute definiert Otto Speck Integration als einen Prozess, durch den es außenstehenden Menschen ermöglicht wird, zugehörige Mitglieder einer sozialen Gruppe zu werden. Bei diesem Prozess der Einfügung in eine möglicherweise bereits bestehende Gruppe soll die eigene Identität des Menschen erhalten bleiben (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 170).

Integration kann sowohl als Wert- als auch als Handlungsbegriff verstanden werden. In ihrer Funktion als Wertbegriff umfasst die Integration die Forderungen nach der unbedingten Anerkennung jedes Lebens. Menschliche Grundbedürfnisse nach Teilhabe sollen anerkannt und künstlich geschaffene Grenzen zwischen Personengruppen aufgehoben werden. Als Handlungsbegriff lässt sich die Integration in verschiedene Felder aufteilen: räumliche, funktionelle, soziale, personale, gesellschaftliche und organisatorische Integration (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 170-171).

Genau wie das Normalisierungsprinzip ist auch die Integration in den letzten Jahren in den Fokus der Kritik geraten, da befürchtet wird, dass eine zu konsequente Umsetzung der Integration zu einer Stabilisierung ausschließender Strukturen führen kann (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 175). Georg Feuser geht sogar so weit zu sagen, dass „die Gefahr einer Segregation, welche sich den Anstrich einer sozial agierenden Integration gibt“ (Greving; Ondracek 2014, S. 174), bestehe.

Der Begriff der Inklusion entstammt dem angloamerikanischen Sprachraum und wird oft mit „Nicht-Aussonderung“ oder „unmittelbarer Zugehörigkeit“ übersetzt. Auch er bezieht sich sowohl auf das schulische als auch das außerschulische Leben (vgl. Theunissen 2010, S. 13 und S. 24).

Das Modell der Inklusion ist als Weiterführung und Differenzierung der Ideen des Normalisierungsprinzips, der Integration und des Empowerments zu betrachten und kann in seiner konsequenten Umsetzung die Integration ablösen (vgl. Greving; Ondracek 2014,S. 193 und S. 199).

Die Diskussion um die Definition des Begriffs Inklusion ist mitunter sehr widersprüchlich. Einige Ansätze gehen von einer Erweiterung der Integration aus, während andere zu einer kompletten Auflösung des Begriffs tendieren. (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 193-194).

Hieran lässt sich bereits erkennen, dass es bisher verschiedenste Definitionsversuche von Inklusion gegeben hat und dass eine eindeutige und universelle Definition schwer zu formulieren ist.

So formulierte etwa Friedrich Dieckmann 2009 eine Definition, die viele Aspekte dessen, was durch das Bundesteilhabegesetz erreicht werden soll, aufgreift und als Teil von Inklusion bezeichnet. In diesem Zusammenhang stünde Inklusion für die Einbeziehung von Menschen mit Beeinträchtigungen in allen Lebensfeldern, die auch für andere Menschen verfügbar sind. Hierbei wird die Beeinträchtigung des Menschen als Gegebenheit der Andersartigkeit verschiedener Menschen erachtet und nicht weiter stigmatisiert. Auf diese Andersartigkeit unterschiedlicher Menschen müsse man sich innerhalb der Lebensfelder einstellen. Die gesellschaftlichen Prozesse werden von Menschen mit und ohne Behinderungen bestimmt und alle Menschen sollen durch die Teilhabe ihr Ziel der Ausbildung einer eigenen Identität verfolgen können. Dieses geschehe nicht im Rahmen von Sondereinrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen, sondern durch individuelle Hilfen in der Gesellschaft (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 71).

Eine weitere Möglichkeit Inklusion zu betrachten liefert Niklas Luhmann. Seine Betrachtung geht zurück auf die Theorie der funktionalen Differenzierung von Gesellschaftsformen. Der Ansatz ist systemtheoretisch und differenziert die Gesellschaft in Systeme und Umwelten.

Die verschiedenen Teilsysteme der Gesellschaft sind funktional unabhängig voneinander aber dennoch miteinander verbunden. Jedes der Teilsysteme produziert und reflektiert Ressourcen. Wenn ein Mensch an diesen Ressourcen teilhaben möchte, so muss er sich den Inklusionsbedingungen und Gegebenheiten des jeweiligen Systems anpassen. Geschieht dieses nicht, droht die Exklusion aus dem System. Dadurch wird Inklusion bei Luhmann zu einer rein funktionalen System-Umwelt-Beziehung der Menschen zur Gesellschaft. Diese kann durch die Teilnahme an Systemen kommunikativ erreicht werden. Hier beschreibt Inklusion, inwieweit und in welchen Formen Menschen an verschiedenen Sozialsystemen teilnehmen können und durch welche Art der Kommunikation die Teilnahme am jeweiligen System möglich ist. Mit diesem Kommunikationsmodell der Inklusion sind Inklusions- und Exklusionsprozesse wahrnehmbar, erkennbar und veränderbar. Da Menschen stets zwischen unterschiedlichen Sozialsystemen wechseln und so an verschiedenen Kommunikationsarten teilnehmen, ist weder eine vollständige Inklusion noch eine vollständige Exklusion möglich oder notwendig (vgl. Greving; Ondracek 2014, S. 194.195).

Auch Teilhabe ist ein Begriff, zu dem es in verschiedenen Wissenschaftsrichtungen sehr unterschiedliche Definitionsansätze gibt. Zum ersten Mal sehr präsent wurde der Leitbegriff der Teilhabe durch die ICF, als diese 2001 verabschiedet wurde. Diese schreibt der Teilhabe an der Gesellschaft einen besonderen Stellenwert zu. Einen weiteren wichtigen Schritt für die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen stellt die UN-Behindertenrechtskonvention dar, da ihr zentraler Grundsatz die absolute und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und die Einbeziehung in ebendiese ist. Die einzelnen Artikel der UN-BRK bringen konkret zum Ausdruck was gesellschaftliche Teilhabe bedeutet. Sie umfasst beispielsweise die Barrierefreiheit und Zugänglichkeit, Bildung, Arbeit sowie eine selbstbestimmte Lebensführung und Einbeziehung in die Gesellschaft. Mittlerweile ist der Begriff der Teilhabe zum zentralen bestimmenden Bezugspunkt hinsichtlich der Definition, der Feststellung und der Bemessung von Bedarfen von Menschen mit Beeinträchtigungen geworden (vgl. Schäfers; Wansing 2016, S. 16).

Teilhabe indiziert die positiven Effekte der Teilnahme eines Menschen an gesellschaftlichen Kontexten wie den zuvor genannten. Sie stellt etwas Positives und Erstrebenswertes dar, von dem der Mensch profitiert (z.B. Teilhabe am gesellschaftlichen Reichtum). Es geht um die Beteiligung an gesellschaftlich anerkannten Werten und Gütern (vgl. Kastl 2017, S. 104).

3.5.3 Bedeutung der Sozialraumorientierung in der Praxis

Die Sozialraumorientierung in Kombination mit der lebensweltorientierten Behindertenarbeit, wie sie in 3.5.1 beschrieben wurden, zielt auf die Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigungen ab. Dementsprechend wichtig sind Kenntnisse über die Sozialraumorientierung für Heilpädagogen in der Praxis, wenn sie die Ziele und Forderungen des Bundesteilhabegesetzes konsequent umsetzen möchten. Hinzu kommt, dass das Bundesteilhabegesetz in § 97 SGB IX (neu), wie in 3.1 näher erläutert, von Fachkräften verlangt, dass sie über umfassende Kenntnisse des Sozialraums ihrer Klienten verfügen und Möglichkeiten kennen, in diesem Leistungen der Eingliederungshilfe durchzuführen. Hierzu bietet die Sozialraumorientierung eine gute Möglichkeit. Sie stellt dem Heilpädagogen ein spezifisches Konzept zur Verfügung, auf dessen Grundlage er die neuen Anforderungen, die in diesem Bereich durch das Gesetz an ihn gestellt werden, anzugehen.

Einige dieser Anforderungen stehen in engem Zusammenhang mit der in 3.3.1 beschriebenen Personenzentrierung in der Leistungserbringung. Für jeden der Klienten muss der Sozialraum auf Grundlage seiner Interessen und seiner Lebenswelt anders erschlossen werden. Dieses geht auch mit der neuen Form der Beziehung zwischen Klienten und Heilpädagogen einher (vgl. 3.3.2). Im Rahmen der Sozialraumorientierung darf es nur um eine Begleitung des Klienten gehen. Ihm sollte nicht aufgrund von Praktikabilität vorgeschrieben werden, wo die Inklusion im Sozialraum stattfindet oder ob und wie er einen Sozialraum erschließt.

Die Anforderungen dieser beiden Punkte gilt es in der Umsetzung der Sozialraumorientierung zu beachten.

Auch die Sozialraumorientierung bringt einige Herausforderungen mit sich.

Offensichtlich muss der Heilpädagoge sich mit dem Konzept der Sozialraumorientierung auseinander setzen und es anschließend in seine Arbeitsweise integrieren. Zudem muss er den Sozialraum seiner Klienten auch selber erschließen und sich einen generellen Überblick über Möglichkeiten zur Inklusion und Teilhabe seiner Klienten verschaffen. Gerade wenn die Sozialraumorientierung für und mit Klienten durch das Bundesteilhabegesetz in nächster Zeit vorangetrieben wird, fällt dem Heilpädagogen wahrscheinlich auch eine Vermittlerrolle zu. Diese Vermittlung findet vor allem zwischen dem Klienten und Menschen ohne Beeinträchtigungen innerhalb des Sozialraums statt. Hier kann es darum gehen, eventuelle Sorgen und Vorurteile aus dem Weg zu räumen oder den Prozess des gegenseitigen Kennenlernens zu begleiten. Unter Berücksichtigung des Inklusionsverständnisses nach Luhmann ist es in diesem Kontext auch Aufgabe des Heilpädagogen, den Klienten in den Kommunikationsstrukturen verschiedener Teilsysteme zu unterstützen. Durch die passende Kommunikation kann die Inklusion in ein gesellschaftliches Teilsystem voranschreiten.

Auch aus einigen der Prinzipien der Sozialraumorientierung (vgl. 3.5.1) ergeben sich Anforderungen an den Heilpädagogen. So ist es in einigen Wohnvierteln schwierig, für den Klienten passende Ressourcen zu finden. Zudem sollen dem Klienten Möglichkeiten gegeben werden, Eigeninitiative und Selbsthilfefähigkeiten zu entwickeln. Wenn der Klient dieses aber nicht möchte oder sich damit unsicher fühlt, muss der Heilpädagoge den Weg zu einer für den Klienten angenehmen und förderlichen Balance zwischen Eigeninitiative und Unterstützung finden.

Auch spiegelt sich im Prinzip der Kooperation, Koordination und Vernetzung zwischen formellen und informellen Hilfen eine der Anforderungen des § 97 SGB IX (neu) wider: Eine Fachkraft muss zur Kommunikation mit allen Beteiligten in der Lage sein. Dementsprechend muss die Fachkraft, gerade da die Unterstützung informeller Hilfen in der Sozialraumorientierung essentiell ist, in der Lage sein mit den Beteiligten respektvoll und produktiv zu kommunizieren.

Es lässt sich festhalten, dass die Sozialraumorientierung ein hilfreiches Konzept zur Umsetzung einiger Forderungen des Bundesteilhabegesetzes darstellt, wie der Teilhabe und personenzentrierten Leistungen. Daraus ergibt sich auch, dass sich in der Umsetzung einige der Anforderungen des BTHGs wiederfinden (z.B. Personenzentrierung, die neue Beziehung zwischen Klient und Heilpädagoge und einige Anforderungen des § 97 SGB IX (neu)).

3.6  Weiterentwicklung von Studien- und Ausbildungsgängen

In den vorangegangenen Abschnitten wurde vor allem auf die Anforderungen geschaut, die das Bundesteilhabegesetz an die Weiterentwicklung der Heilpädagogik in der Praxis stellt und somit an Fachkräfte, die bereits in der Praxis tätig sind.

Allerdings ist es auch wichtig, dass die Veränderungen und Anforderungen, die mit dem Bundesteilhabegesetz einhergehen, künftig in Studien- und Ausbildungsgängen berücksichtigt werden. Somit ist eine Änderung in Lehr- und Ausbildungsinhalten notwendig, um den Personenkreis der Studierenden und Auszubildenden auf die veränderten Bedingungen der Praxis vorzubereiten.

3.6.1 Lehrinhalte

Bereits in dem 2005 im Lebenshilfe-Verlag erschienenen Fachbuch „Kompetent begleiten: Selbstbestimmung ermöglichen, Ausgrenzung verhindern! – Die Weiterentwicklung des Konzepts ‚Vom Betreuer zum Begleiter’“ weisen Ulrich Niehoff und Kai-Uwe Schablon in ihrem Aufsatz darauf hin, dass es zu Veränderungen in den Curricula von Fachschulen kommen sollte, wenn in der Praxis Selbstbestimmung und Teilhabe für Menschen mit Behinderung umgesetzt werden sollen. Sie zeigen in einer exemplarischen Überlegung für Fachschulen in Hamburg auf, wie Ausbildungsinhalte dort verändert werden müssten, damit Schüler besser in Richtung Selbstbestimmung und Teilhabe für ihre Klienten qualifiziert werden. Hierfür sollen klassische Fächer wie Pädagogik und Psychologie vom Lehrplan gestrichen werden. Stattdessen gibt es Lernfelder, die aufeinander aufbauen und den Paradigmenwechsel in der Behindertenhilfe sowie die Lebenswelten von Menschen mit Behinderung behandeln. Hierdurch sollen den Schülern die Ideen von Selbstbestimmung und Teilhabe näher gebracht werden. Der für den Klienten wichtigste Teil ist dann natürlich die Umsetzung des vermittelten Wissens in der Praxis. Hierfür sollen den Schülern beispielsweise Kompetenzen bezüglich gleichberechtigter Kommunikationsstrukturen vermittelt werden (vgl. Hähner; Niehoff; Sack; Walther 2005, S. 87- 89).

Jetzt sind die Begriffe Teilhabe und Selbstbestimmung durch das Bundesteilhabegesetz noch bedeutsamer geworden, da beide Ziel der rechtlichen Änderungen sind. So sollen, wie bereits zuvor ausführlich beschrieben, die Teilhabe und Selbstbestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises gefördert und unterstützt werden; dieses wird am Beispiel der Eingliederungshilfe und der Assistenzleistungen deutlich.

Spätestens jetzt ist es notwendig, diese neuen Paradigmen konsequent in Studien- und Ausbildungsgänge zu integrieren, sofern dieses noch nicht geschehen ist (vgl. Ernst 2018, S. 5). Mit dem Bundesteilhabegesetz gehen aber noch mehr Aspekte einher, die neue Lehrinhalte notwendig machen.

Offensichtlich wichtig ist es in diesem Zusammenhang die Anforderungen des § 97 SGB IX (neu) zu erfüllen. Den Studierenden und Auszubildenden müssen Kenntnisse und Kompetenzen vermittelt werden, durch die sie in der Lage sind als Fachkräfte gemäß § 97 SGB IX (neu) zu agieren und somit nach ihrem Studium oder der Ausbildung möglichst qualifiziert in den Beruf zu starten.

Eine der gestellten Anforderungen besteht darin, dass Fachkräfte über ein umfangreiches Wissen im Sozial- und Verwaltungsrecht verfügen. Für heilpädagogische Fachkräfte ist es im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes insbesondere wichtig, dass sie sich gut mit dem SGB IX (neu) auskennen, da in ihm umfangreiche Änderungen vorgenommen wurden und zudem fast alle Rechte für Menschen mit einer Beeinträchtigung in ihm geregelt sind (vgl. Kapitel 2). Aus diesem Grund sollte es an Hoch- und Fachschulen Rechts-Veranstaltungen geben, die sich mit dem SGB IX (neu) befassen, weil Berufseinsteiger nach dem Ende ihrer Ausbildung mit vielen ihren Klienten-Kreis betreffenden Vorschriften konfrontiert werden, mit denen sie noch nie oder nur sehr oberflächlich in Berührung gekommen sind. Neben diesem Schwerpunkt sollte natürlich, wie im Gesetz für eine Fachkraft gefordert, auch Wissen in anderen Teilen des Sozialrechts sowie im Verwaltungsrecht vermittelt werden. Dementsprechend wichtig ist ein Fach oder Modul zum Thema „Rechtliche Grundlagen für heilpädagogische Berufe“.

Von ebenfalls großer Bedeutung und zudem aus § 97 SGB IX (neu) folgend ist die Lehre bezüglich des leistungsberechtigten Personenkreises. Diese Begrifflichkeit muss für die Lehre mit Inhalten gefüllt werden. Dieses kann aufgrund der weiten Fassung der Formulierung an verschiedenen Hochschulen und Fachschulen sehr unterschiedlich ausfallen, je nachdem welche Schwerpunkte als besonders relevant empfunden werden. Generell ist zu diesem Punkt allerdings festzuhalten, dass Hoch- und Fachschulen, die ihren Studierenden und Auszubildenden eine breitgefächerte Sichtweise zum Thema Menschen mit Behinderungen vermitteln, hier bereits gut aufgestellt sind. Dieses bedeutet, dass nicht nur ein heilpädagogischer Blickwinkel eingenommen wird, sondern, dass Schüler und Studierende auch Grundlagen aus anderen Professionen und deren Blickwinkel auf Behinderung vermittelt bekommen und erarbeiten können. Zu diesen Bezugswissenschaften gehören neben der Medizin, Psychologie und Entwicklungspsychologie beispielsweise auch die Soziologie und die Ethik.

Durch diese vielseitige Betrachtung ist es den Schülern und Studierenden möglich, einen möglichst vielschichtigen und differenzierten Blick auf das Thema Menschen mit Beeinträchtigungen zu entwickeln und auch ein Grundverständnis für ihre Situation in der Gesellschaft und ihre Lebenslagen zu erhalten.

Auf diese breite Fächerung der Lehrinhalte baut auch die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten auf. Wenn Studierende und Auszubildende ein breites Grundwissen im Bereich der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen aufweisen, fällt es ihnen später in der Praxis leichter, mit anderen Professionen, wie Ärzten, Psychologen und auch, dank rechtlicher Kenntnisse, den Mitarbeitern der Rehabilitationsträger, in Kontakt zu treten und mit ihnen einen konstruktiven und fachlichen Austausch durchzuführen. Dieses ist wichtig, damit gemeinsam mit dem Klienten bestmögliche Teilhabechancen für ihn erarbeitet werden können.

Weiterhin bedeutsam sind bei der Kommunikation, insbesondere mit dem Klienten selbst und dessen Angehörigen sowie gesetzlichen Betreuern, Fähigkeiten zur Gesprächsführung und grundlegende Kenntnisse in der Beratung. Besonders geht es hier aber darum, allen Parteien Sachverhalte durch eine angemessene und wertschätzende Kommunikation näherbringen zu können. Für diesen Bereich des Austausches muss den Studierenden und Auszubildenden eine Art der Kommunikation an die Hand gegeben werden, durch die sie ihre Fachkenntnisse zum Ausdruck bringen können, ohne jedoch den Klienten, Angehörige oder gesetzliche Betreuer durch Fachsprache und zu viele theoretische Fakten zu überfordern. Ansonsten kann es schnell passieren, dass die Kommunikation misslingt.

In 3.3 wurde die Bedeutung der Personenzentrierung im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes betrachtet. Diese ist jetzt in der Teilhabeplanung gesetzlich festgelegt, sodass Leistungen bewilligt und erbracht werden sollen, die an den persönlichen Interessen und Wünschen des Klienten zu seiner Teilhabe ausgerichtet sind.

Für die heilpädagogische Umsetzung ist hierbei der Ansatz der personenzentrierten Arbeitsweise nach Carl Rogers hilfreich. Diese basiert auf der klientenzentrierten Beratung. Rogers nannte sie für die Arbeit im pädagogischen Bereich allerdings personenzentrierte Arbeitsweise (vgl. Greving; Ondracek 2014; S. 284-286). Dementsprechend wichtig ist es für Studierende und Schüler in diesem Zusammenhang über Kenntnisse zu grundlegenden Inhalten einer personenzentrierten Arbeitsweise zu verfügen, um diese in ihre Kommunikation mit dem Klienten einfließen lassen zu können.

Das Wissen um Teilhabebedarfe und Teilhabebarrieren wiederum ist besonders durch das Bundesteilhabegesetz bedeutsam geworden. Hierdurch ist an Fach- und Hochschulen möglicherweise Handlungsbedarf zur Entwicklung neuer Lehrinhalte entstanden.

Die Teilhabebedarfe und –barrieren sollen künftig mit einem einheitlichen Instrument der Bedarfserhebung ermittelt werden, das sich an der ICF orientiert (vgl. 3.4). Um künftig mit den Rehabilitationsträgern und vor allem mit den Ergebnissen des Bedarfserhebungsinstruments arbeiten zu können, muss Schülern und Studierenden Wissen über die ICF vermittelt werden. Auch wird es in diesem Zusammenhang für die künftigen Heilpädagogen hilfreich sein, wenn sie bereits im Studium oder der Ausbildung das neue Bedarfserhebungsinstrument kennenlernen und wissen, wie dieses von den Rehabilitationsträgern angewendet wird. Noch gibt es dieses Instrument allerdings nicht. Die Kenntnisse der Lehre zur ICF und der Bedarfserhebung sind, wie bereits in 3.4 näher beschrieben, auch deshalb von Bedeutung, um in der Praxis mit den ermittelten Teilhabebedarfen arbeiten zu können, da diese sich an der ICF orientieren. Dieses gilt auch für die Beurteilung von Teilhabebarrieren. Somit besteht die Möglichkeit, dass künftig die Dokumentation der erbrachten heilpädagogischen Leistungen ICF-basiert sein wird. Um also in der Praxis kompetent und mit dem Klienten in seinem Sinne arbeiten zu können, sind Kenntnisse der ICF im Bereich Teilhabebedarfe und Teilhabebarrieren notwendig. Denn nur so können Heilpädagogen erkennen, welche Faktoren die Teilhabe ihres Klienten einschränken und in welchen Bereichen Bedarfe der Teilhabe liegen, insbesondere, da die ICF einen Teil zur Klassifikation der Aktivitäten und Teilhabe bietet.

Das Handlungskonzept des Case Managements entstammt der Sozialen Arbeit. Dennoch kann es hinsichtlich der neuen Rolle des Heilpädagogen durch das BTHG auch in der heilpädagogischen Praxis angewendet werden. Es ist wichtig, dass Studierende und Schüler in Studium und Ausbildung grundlegendes Wissen bezüglich des Konzepts vermittelt bekommen. Eine ausführliche Beschreibung des Case Managements würde den hier gegebenen Rahmen übersteigen. Kurz gefasst besteht der Zweck des Case Managements darin, dass Personen, die nach dem Case Management-Ansatz begleitet werden, entsprechend ihrem Bedarf aufeinander abgestimmte Leistungen erhalten. Dabei soll eine Ausrichtung am Einzelfall stattfinden, die Steuerung der Hilfeleistungen im Versorgungsgefüge der Region soll wie aus einer Hand sein, die Hilfeleistungen sollen aufeinander abgestimmt sein und es soll eine kontinuierliche und bedarfsgerechte Versorgung gewährleistet werden. Hinzu kommen die Transparenz des Verfahrens und die Subsidiarität der Versorgung. Durch dieses Vorgehen sollen unter anderem Schnittstellen zwischen verschiedenen Professionen und Netzwerken der Versorgung überwunden und die klientenbezogene Ausrichtung aller Leistungen gesichert werden (vgl. Deutsche Gesellschaft für Care und Case Management e.V. 2011, S. 2).

Im Konzept des Case Managements finden sich einige Punkte wieder, die im Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz bedeutsam für die Heilpädagogik sind. Beispiele hierfür sind die Personenzentrierung der Leistungen, die Ausrichtung am Einzelfall und die Hilfen aus einer Hand. Im Rahmen dieser Anforderungen fällt dem Heilpädagogen, der in der Regel am häufigsten und engsten mit dem Klienten zusammenarbeitet, eine gewisse Koordinationsrolle hinsichtlich der verschiedenen Leistungen, die dem Klienten gewährt werden, zu. Um den Anforderungen begegnen zu können, ist es für Studierende und Schüler notwendig, Grundsätze des Case Managements zu erlernen.

3.6.2 Vermittlung einer sich wandelnden Haltung

Der vorangegangene Punkt behandelt vor allem Studieninhalte. Es geht darum was Studierenden und Auszubildenden im Rahmen von Studium und Ausbildung an inhaltlichem und theoretischem Wissen sowie Kompetenzen vermittelt werden sollte, damit sie auf ihr Berufsleben vorbereitet sind. Gleichzeitig ist es in der Heilpädagogik aber auch von Bedeutung, dass Studierende eine innere Haltung entwickeln und Meinungen bilden. Im Rahmen ihres Studiums können und sollen sie eine eigene heilpädagogische Haltung erlangen. Um diese Haltungsfindung zu unterstützen, können Dozenten selbstverständlich unterschiedliche heilpädagogische Denkansätze und ethische Positionen vermitteln. Zur selben Zeit ist es von ebenso großer Bedeutung, dass sie die Studierenden dabei unterstützen, Reflexionskompetenzen zu erlangen und ihnen beibringen, diese regelmäßig auf sich selbst anzuwenden. Durch diese Selbstreflexion wird der Studierende immer wieder dazu angeregt, sein sich entwickelndes Berufsverständnis und seine sich entwickelnde Haltung zu hinterfragen und möglicherweise neuen Erkenntnissen anzupassen. Diese Methode der Reflexion hilft ihm auch später in der Praxis im Rahmen seines eigenen heilpädagogischen Handelns.

Durch das Bundesteilhabegesetz befindet sich die Arbeit mit Menschen mit Behinderungen im Umbruch, von diesem ist auch die Heilpädagogik betroffen. Klienten erhalten neue Rechte und diese müssen umgesetzt und in die heilpädagogische Arbeit integriert werden. Studierende und Auszubildende, die zu diesem Zeitpunkt ihren Abschluss ablegen, werden genau in dieser Zeit des Umbruchs in die Berufspraxis starten. Einige der Lehrinhalte, die ihnen vermittelt wurden, sind unter Umständen nicht mehr aktuell oder durch das Gesetz nicht mehr derartig relevant. Umso bedeutsamer ist hier die Kompetenz der Selbstreflexion, damit sie hinterfragen können, wie sie ihre heilpädagogische Haltung unter Umständen an die neuen Gegebenheiten der Praxis anpassen müssen.

In diesem Zusammenhang ist es für Studierende und Auszubildende auch wichtig, die Heilpädagogik in ihrer Entwicklung zu betrachten und zu erkennen, dass sie sich als Profession von Beginn an gewandelt und den Umständen der jeweiligen Zeit angepasst hat und teilweise sogar auf diese Einfluss genommen hat (vgl. 3.2). Die Heilpädagogik war also nie statisch, sondern hat es stets vollbracht, sich neuen Entwicklungen anzupassen und sich in ihrem eigenen Berufsverständnis zu reflektieren. Dadurch konnte sich über die Jahre hinweg auch das Verständnis vom Klienten wandeln: von Menschen, die verwahrt und von der Gesellschaft ferngehalten werden mussten über die Meinung, dass Menschen mit Beeinträchtigungen durch Förderung so „normal“ wie möglich werden können bis zur Selbstbestimmung und Teilhabe, die jetzt durch das BTHG rechtlich verankert werden.

Studierenden und Schülern muss dieser Wandel vermittelt werden, damit sie nachvollziehen können, dass sich auch in ihrer Zeit als Heilpädagogen ihr Berufsverständnis wandeln wird und muss, um sich Erfahrungen und Neuerungen anzupassen. Sie müssen dadurch die Möglichkeit bekommen zu erkennen, dass ihre Fachexpertise auch in der Begleitung von Menschen mit Behinderungen benötigt wird. Es ist also bedeutsam, dass Studierende lernen, dass sie nach wie vor Experten auf dem Gebiet der Heilpädagogik sind, auch wenn sie dieses nicht mehr, wie es lange üblich war, zeigen können, indem sie den Klienten vorrangig fördern und ihm so zu einem bestmöglichen „normalen“ Leben verhelfen. Sie müssen Wege finden ihr Wissen beratend einzusetzen, um den Klienten in seinen Wünschen zu unterstützen und zu begleiten. Auch hierzu ist, wie aus den vorangegangenen Punkten hervorgeht, Fachwissen notwendig und bedeutsam.

3.6.3 Anpassung von Lehrinhalten am Beispiel der KatHO Münster

An der Abteilung Münster der Katholischen Hochschule NRW (KatHO) ist es bereits seit langer Zeit möglich, Heilpädagogik zu studieren, früher als Diplomstudiengang und mittlerweile in einem Bachelor- und einem Masterstudiengang. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Bachelorstudiengang.

An der KatHO gibt es durch langjährige Erfahrungen eine Modulstruktur von 21 Modulen, die entsprechend aktueller Anforderung verändert wird. Die derzeitige Anforderung besteht darin, das Bundesteilhabegesetz in die Modulstruktur des Bachelors Heilpädagogik zu integrieren. In 3.6.1 wurde bereits zusammengefasst, welche Lehrinhalte an Hochschulen vermittelt werden sollten, wenn sie sich auf die Veränderungen des Bundesteilhabegesetzes einstellen. Im Folgenden soll exemplarisch dargestellt werden, wie eine entsprechende Wissensvermittlung und auch die Vermittlung heilpädagogischer Haltungen in die bestehende Modulstruktur des Bachelors aufgenommen werden können. Hierbei handelt es sich lediglich um Vorschläge, wie dieser Prozess aussehen könnte. Die Realisierbarkeit der Ideen ist dabei nicht vorrangig.

Modul 12: „Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen des Bachelors Heilpädagogik“: Hier werden den Studierenden grundlegende Kompetenzen in ausgewählten Bereichen des Deutschen Rechts vermittelt. Die angebotenen Vorlesungen und Übungen umfassen das Kinder- und Jugendhilferecht, das Familienrecht sowie eine Veranstaltung zum SGB II und SGB XII. Durch das Modul sollen Studierende die für die Heilpädagogik notwendigen Rechtskenntnisse erlangen und diese anwenden können, in rechtlichen Verfahren der Heilpädagogik zielführend handeln und ihre Fachlichkeit einbringen können und die Möglichkeiten der Rechtsordnung für sich nutzen können (vgl. KatHO NRW, Abteilung Münster 2017, S. 25).

Um jetzt den neuen Anforderungen des Bundesteilhabegesetzes entsprechen zu können, wäre es sehr wichtig, dass Bachelorstudierenden auch ein Vorlesungs-Angebot zum SGB IX (neu) unterbreitet wird. Im SGB IX werden die meisten rechtlichen Angelegenheiten für Menschen mit Beeinträchtigungen geregelt, die für Heilpädagogen relevant sind. Es werden Leistungen benannt, über die angehende Heilpädagogen Kenntnis haben sollten. Dementsprechend notwendig ist es, eine Vorlesung und Übung zum SGB IX (neu) im Modul 12 zu integrieren. Dieses ist umso bedeutsamer, da das SGB IX (neu) die Kontexte in denen Heilpädagogen sich bewegen regelt, es definiert, was sie als Fachkräfte qualifiziert und es legt fest welche Leistungen ihre Klienten erhalten. Dieses zu wissen, ist essentiell, um sich sicher in der heilpädagogischen Praxis bewegen zu können.

Modul 8: „Heilpädagogische Diagnostik“: In diesem Modul soll den Studierenden Wissen bezüglich fachwissenschaftlicher Grundlagen in der heilpädagogischen Diagnostik und methodischer Standards vermittelt werden (vgl. KatHO NRW, Abteilung Münster 2017, S. 17).

In Hinblick auf das Bundesteilhabegesetz sollten im Rahmen dieses Moduls zum einen die ICF sowie das neue Bedarfserhebungsinstrument der Rehabilitationsträger betrachtet werden. Diese beiden Lehrinhalte sind miteinander verknüpft, da die ICF die Grundlage für das Bedarfserhebungsinstrument bildet. Kenntnisse der ICF sind wichtig, um das neue Verständnis von Behinderung des BTHGs zu verstehen und um das Bedarfserhebungsinstrument und seine Ergebnisse, mit denen in der Praxis gearbeitet werden muss, nachvollziehen zu können. Dieses Wissen um das Verständnis von Behinderung in der ICF, ist auch innerhalb anderer Module von Bedeutung, da das jeweilige Verständnis vom Klienten Auswirkungen auf die Haltung und das Handeln in der Heilpädagogik hat.

Da diese beiden Teilbereiche der Diagnostik sehr umfassend sind, würde es unter Umständen sogar Sinn machen ein ganzes Seminar zu ihnen anzubieten. Dadurch kommen andere wichtige Verfahren, die im Rahmen des Modules 8 behandelt werden, nicht zu kurz.

Modul 6: „Handlungskonzepte in der Heilpädagogik“ und Modul 7: „Methoden in der Heilpädagogik“ sind inhaltlich miteinander verknüpft. In ihnen sollen Studierenden heilpädagogische Basistheorien und spezielle Methoden mit Blick auf verschiedene Adressaten vermittelt werden (vgl. KatHO NRW, Abteilung Münster 2017, S. 13 und S. 15).

Bei den Lehrinhalten werden sowohl Sozialraumorientierung, Communitiy Care als auch die Persönliche Zukunftsplanung benannt. Eine Lehre dieser Konzepte und Methoden ist hinsichtlich des Bundesteilhabegesetzes und seiner Anforderungen für Studierende von grundlegender Bedeutung. Sozialraumorientierung und Community Care können, wie schon in 3.5 herausgestellt, als spezifische Konzepte zur Umsetzung verschiedener Anforderungen, wie der Personenzentrierung, dienen. Die Persönliche Zukunftsplanung wird als Leistung der Assistenz benannt. Spätere Heilpädagogen werden diese Methode anwenden müssen. Zudem könnte in einem der Module auf für die Heilpädagogik relevante Grundlagen des Case Managements in Bezug auf die neuen Aufgaben des Heilpädagogen eingegangen werden.

Modul 3: „Allgemeine Heilpädagogik“: Das Modul befasst sich sowohl mit der Geschichte als auch der aktuellen Situation der Heilpädagogik als Profession. Es werden wichtige Personen und Leitideen der Heilpädagogik betrachtet und Studierende sollen damit beginnen, auf Grundlage der Reflexion des Gelehrten eine heilpädagogische Haltung zu entwickeln (vgl. KatHO NRW, Abteilung Münster 2017, S. 8).

Im Rahmen des aktuellen Diskurses gilt es, hier auf Neuerungen und Anforderungen des Bundesteilhabegesetzes einzugehen, die die Heilpädagogik und somit die Studierenden in ihrem späteren Berufsalltag betreffen.

In diesem Zusammenhang gilt es auch, wie in 3.6.2 beschrieben, Studierende in ihrer Haltungsfindung als Begleiter zu unterstützen.

Modul 4: „Allgemeine Heilpädagogik II“: Dieses Modul befasst sich mit Organisations- strukturen im Sozial- und Gesundheitswesen, mit organisationstheoretischen Grundlagen und strukturellen Bedingungen in heilpädagogischen Organisationen (vgl. KatHO NRW, Abteilung Münster, S. 10).

Hier können die Auswirkungen des BTHGs auf ebendiese Strukturen beleuchtet werden, sodass die Studierenden neben dem Wissen um Anforderungen, die an sie in ihrer Arbeit gestellt werden, auch einen Gesamtblick auf die Veränderungen des Bundesteilhabegesetzes erhalten und erkennen, wie es ganze Organisationen beeinflusst und zur Weiterentwicklung bewegt.

Modul 13: „Gesellschaftliche Grundlagen und Rahmenbedingungen der Heilpädagogik“: Es werden wichtige soziologische Grundkenntnisse an die Studierenden vermittelt. Das Modul zielt unter anderem darauf ab, dass die Studierenden soziale Beziehungen und Lebenslagen und die Wirksamkeit gesellschaftlicher Strukturen beschreiben, verstehen und bewerten können. Zudem sollen sie ein kritisches Verständnis von sozialen Beziehungen, gesellschaftlichen Strukturen und sozialen Problemen entwickeln. Auf dieser Grundlage sollen die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen verstanden werden (vgl. KatHO NRW, Abteilung Münster 2017, S. 27).

Innerhalb dieses Moduls wäre jetzt die soziologische Betrachtung möglich, ob sich die Lebenslagen von Menschen mit Behinderungen hinsichtlich sozialer Beziehungen oder auch sozialer Probleme verändern. Es gilt zu bewerten, ob sich der Blick auf Behinderung auch aus soziologischer Sicht gewandelt hat und ob Menschen mit Beeinträchtigungen durch das BTHG besser an gesellschaftlichen Strukturen teilhaben können.

Wenn es sich durch Angebote aus der Praxis anbietet, können Erstsemester-Studierende schon im Studieneingangsprojekt mit dem Bundesteilhabegesetz in Berührung kommen und sich so einen ersten eigenen Zugang zu dem umfassenden Thema erarbeiten.

Auch wäre ein Seminar interessant, in dem Leitbegriffe des BTHGs und der Heilpädagogik allgemein auf der Grundlage verschiedener heilpädagogischer Ausrichtungen beleuchtet werden. Ein solches Seminar würde Studierenden die Möglichkeit geben die eigene heilpädagogische Haltung weiter zu festigen und zu reflektieren. Wichtige Begriffe wären hier beispielsweise Inklusion, Teilhabe und Selbstbestimmung.

Aber nicht nur Studierende sind von den Veränderungen des Bundesteilhabegesetzes betroffen. Dieses gilt auch für Heilpädagogen, die bereits in der Praxis tätig sind und sich jetzt in ihrem Berufsalltag den Änderungen anpassen müssen. Auch dieser Personenkreis muss Informationen zum Bundesteilhabegesetz, zu dessen Veränderungen und Anforderungen, erhalten. Um diesem Bedarf entgegen zu kommen, bestünde eine Möglichkeit darin, dass die KatHO in Münster ein Seminar für bereits Berufstätige zum Bundesteilhabegesetz anbietet. Dieses könnte wie Blockseminare freitags nachmittags und am Samstag ganztägig stattfinden. Aufgrund des weitläufigen Themenfeldes sollte über zwei bis drei Blöcke nachgedacht werden. Die Lehrinhalte würden hinsichtlich einiger Aspekte den Lehrinhalten der Module entsprechen, müssten allerdings in anderen Bereichen den bereits vorhandenen Berufserfahrungen der Teilnehmenden angepasst werden. Generell lässt sich sagen, dass insbesondere die angesprochenen Inhalte der Module 6, 7, 8 und 12 übernommen werden können. So erhalten die Teilnehmenden einen Überblick über die neuen rechtlichen Grundlagen, die ICF und das Bedarfserhebungsinstrument, die die Grundlagen ihrer Arbeit darstellen sowie einige spezifische Konzepte und Methoden (z.B. die PZP). Wenn es hingegen für die Teilnehmenden um die Veränderung ihrer heilpädagogischen Haltung geht, ist es wichtig, die bereits vorhandenen Praxiserfahrungen und bisher genutzten Handlungsweisen zu berücksichtigen und aufzugreifen.

Ein solcher Wochenendkurs würde bereits Berufstätigen die Möglichkeit geben einen Überblick über die Veränderungen der Praxis zu erhalten. Auf Grundlage des Kurses können sie sich dann vertiefend mit den aktuellen Themen des BTHGs beschäftigen.

Eine weitere Überlegung könnte darin bestehen den Kurs auch im Modul 0 der KatHO anzubieten, um beispielsweise Studierende anzusprechen, die sich bereits im Master- Studiengang oder in höheren Semestern des Bachelor-Studiums befinden und so von den Neuerungen in den Modulen nicht betroffen sind. Wenn es die Teilnehmerzahlen zulassen, können natürlich Seminare für Studierende aus anderen Semestern geöffnet werden.

Bezüglich der gesamten Modulstruktur und der Inhalte des Wochenendkurses ist zu beachten, dass diese in den nächsten Jahren unter Umständen häufig angepasst und Lehrinhalte hinzugefügt oder gestrichen werden müssen. Dieses wird sich mit der voranschreitenden konkreten Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in der Praxis zeigen. Bisher sind, da nach wie vor nicht alle Reformstufen in Kraft getreten sind, noch nicht alle Veränderungen in der heilpädagogischen Praxis absehbar.

4  Fazit und offene Fragen

In der vorliegenden Bachelorthesis wurden einige Anforderungen des Bundesteilhabegesetzes an die Weiterentwicklung der Heilpädagogik näher beleuchtet.

Zusammenfassend ist zum Abschluss der Arbeit erkennbar, dass durch das Bundesteilhabegesetz sowohl Anforderungen zur Weiterentwicklung an den einzelnen berufstätigen Heilpädagogen in der Praxis als auch an die Heilpädagogik als Profession gestellt werden. Bei einigen dieser Anforderungen handelt es sich um konkrete Aufgaben, die die Arbeit an sich verändern (z.B. die Assistenzleistungen), während andere Anforderungen des BTHGs ein Überdenken und eine Anpassung der heilpädagogischen Haltung des Einzelnen und der Profession verlangen. Diese Anforderungen des Bundesteilhabegesetztes stellen einen weiteren Schritt in der Weiterentwicklung der Behindertenhilfe, also der Heilpädagogik, dar, wie sie seit Jahrhunderten stattfindet, um sich anzupassen und nicht an Relevanz zu verlieren.

Im Rahmen einer Bachelorthesis ist es nicht möglich alle Aspekte der Anforderungen des Bundesteilhabegesetzes zu beleuchten. Es gibt weiterhin viele offene Fragen und weitere Bereiche der Heilpädagogik, die durch das BTHG betroffen sind.

So müssen beispielsweise Heilpädagogen in Leitungsfunktionen bei großen Trägern sich auf einer ganz anderen Ebene mit dem neuen Gesetz befassen, als es der Heilpädagoge tut, der im direkten Kontakt mit dem Klienten steht und diesen begleitet. Auf dieser Leitungsebene müssen beispielsweise Überlegungen angestellt werden, wie ohne Pauschalen, die für Menschen im stationären Wohnen bisher gezahlt wurden, große Gelände (z.B. der Alexianer Campus) weiterhin bewirtschaftet werden. In Wohnheimen müsste theoretisch für jedes Zimmer ein Mietpreis berechnet werden. Wichtig wird es im Verlauf dieses und des nächsten Jahres für Träger sein, modellhafte neue Wohnformen, entsprechend dem BTGH, auszuprobieren. Die Umsetzung dieses Wandels liefert weitere Herausforderungen für die Heilpädagogik.

Eine Sonderform von Wohneinrichtungen haben stets Lebensgemeinschaften wie „Camphill“ und „L’Arche“ gebildet. Auch diese sind durch das Bundesteilhabegesetz betroffen. Wie können derartige Lebensformen, in denen gerade der geschlossene Kreis eines Hauses als essentiell gilt, mit den neuen Anforderungen umgehen? Ist Teilhabe schon durch das gemischte Zusammenleben von Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen gewährleistet?

Auch in der Verbandsarbeit tun sich Fragen auf. Beispielsweise die, wie kollektiv über die Veränderungen des BTHGs informiert werden kann, ob Schulungen angeboten werden sollten oder wie die neuen Kommunikationswege mit Rehabilitationsträgern aussehen könnten. Verbände wie der Berufs- und Fachverband Heilpädagogik (BHP) müssen sich mit der Frage auseinandersetzen, wie sich die Heilpädagogik in der Zukunft durch die Veränderungen des Bundesteilhabegesetzes in der Öffentlichkeit präsentieren möchte.

Auch interessant ist die Frage nach der konkreten Umsetzung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Wie lässt sich erkennen, wann Assistenz am Arbeitsplatz angebracht ist oder wie werden Betriebe und Unternehmen auf die gesetzliche Lage reagieren? Werden Menschen mit Beeinträchtigungen tatsächlich eingestellt und werden ihnen wichtige Aufgaben übertragen? Werden die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Beeinträchtigungen überhaupt angenommen oder entscheiden sich viele Beschäftigte dafür in Werkstätten zu verbleiben?

Aus diesen nur exemplarisch genannten offenen Fragen sowie aus den Anforderungen, die in den vorangegangenen Kapiteln benannt wurden, ergibt sich insgesamt, dass in den nächsten Jahren ein erheblicher Forschungsbedarf in Bezug auf das Bundesteilhabegesetz und seine konkrete Umsetzung besteht. In diesem Rahmen gilt es auch diese Umsetzung zu evaluieren und dort, wo es nötig ist, neue Handlungskonzepte und Methoden zu erforschen und entwickeln, mit denen den Anforderungen des Bundesteilhabegesetzes in der Praxis begegnet werden kann.

Literaturverzeichnis

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Selbstständigkeitserklärung

Ich erkläre hiermit,

  • dass ich die vorliegende Studienarbeit selbstständig angefertigt,
  • keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt,
  • die wörtlich oder dem Inhalt nach aus fremden Arbeiten entnommenen Stellen, bildlichen Darstellungen und dergleichen als solche genau gemacht und
  • keine unerlaubte fremde Hilfe in Anspruch genommen

Münster, den 23.05.2018

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